Es sei unklar, weshalb jetzt plötzlich eine stationäre Massnahme erforderlich sein und der ambulanten Massnahme vorgezogen werden soll, wenn das aktuelle Setting faktisch funktioniere. Vielmehr erscheine es angezeigt, das aktuelle Setting fortzusetzen, wobei die ambulante Massnahme mit Auflagen bezüglich Abstinenz etc. zu verbinden sei (vgl. pag. 1000). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt zusammengefasst dagegen, es liege keine gefestigte Abstinenz vor und die Symptomatik der paranoiden Schizophrenie sei nicht ganz verschwunden.