Oberinstanzlich brachte die Verteidigung indessen im Wesentlichen vor, es werde zwar nicht bestritten, dass eine Massnahme erforderlich sei, aber wenn mehrere Massnahmen geeignet seien, müsse diejenige angeordnet werden, welche den Beschuldigten am wenigsten beschwere. Der Beschuldigte befinde sich seit fast drei Jahren in ambulanter Therapie und es sei zu keinen Zwischenfällen gekommen. Es sei unklar, weshalb jetzt plötzlich eine stationäre Massnahme erforderlich sein und der ambulanten Massnahme vorgezogen werden soll, wenn das aktuelle Setting faktisch funktioniere.