Auch wenn aus seiner Sicht das aktuelle Setting genüge, sei er bereit, die stationäre therapeutische Massnahme anzutreten. Sodann habe er heute erstmals seinen Willen zur Abstinenz zu Protokoll gegeben. Nach dem Gesagten sei die stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen (pag. 555). Oberinstanzlich brachte die Verteidigung indessen im Wesentlichen vor, es werde zwar nicht bestritten, dass eine Massnahme erforderlich sei, aber wenn mehrere Massnahmen geeignet seien, müsse diejenige angeordnet werden, welche den Beschuldigten am wenigsten beschwere.