Es liege eine schwere psychische Störung vor und die Anlasstat stehe im Zusammenhang mit dieser. Schliesslich sei auch die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme gegeben. Bei gutem Verlauf könne der Beschuldigte aus dem geschlossenen Vollzug in ein forensisches Wohnheim übertreten. Gemäss Sachverständiger könne dies bereits zukunftsnah geschehen, was auch dem Wunsch und den Zielsetzungen des Beschuldigten entspreche. Der Beschuldigte sehe sich einsichtig. Auch wenn aus seiner Sicht das aktuelle Setting genüge, sei er bereit, die stationäre therapeutische Massnahme anzutreten.