Der Beschuldigte wäre mit einer stationären Behandlung einverstanden. Demnach dränge sich eine stationäre Behandlung in einer der drei im Gutachten genannten Institutionen auf (pag. 440), der Beschuldigte opponiere nicht gegen den Antrag auf Anordnung einer Massnahme (pag. 464). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei zutreffend. Es liege eine schwere psychische Störung vor und die Anlasstat stehe im Zusammenhang mit dieser.