12 11. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bestritt die Notwendigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme bisher nicht, im Gegenteil: Sie hielt im Vorfeld zum staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung einer Massnahme fest, im Gutachten werde ausgeführt, dass aus gutachterlicher Sicht eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB am besten geeignet sei, um den therapeutischen Erfordernissen gerecht zu werden und die Legalprognose zu verbessern. Der Beschuldigte wäre mit einer stationären Behandlung einverstanden.