Selbst wenn die Einsichtsfähigkeit nur teilweise aufgehoben resp. stark eingeschränkt gewesen wäre, wäre die Steuerungsfähigkeit ihrerseits aufgehoben gewesen. Der Beschuldigte sei im Tatzeitraum somit schuldunfähig gewesen (pag. 585, S. 7 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 10 IV. Massnahme