Somit sei aus gutachterlicher Sicht von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. April 2024 habe die Sachverständige ihre bisherige Beurteilung zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bestätigt (pag. 583 f., S. 5 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte selbst habe ausgeführt, er sei damals sehr durch den Wind gewesen und könne sich auch an paar Dinge nicht erinnern. Er habe Stimmen in seinem Kopf gehört und er sei so überfordert gewesen und habe sein Kunstwerk fertigmachen wollen. Anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2022 habe er indes angegeben, er werde als schizophren bezeichnet, was aber nicht stimme.