Zu dem Zeitpunkt als der Beschuldigte beschlossen habe, den Fernseher anzuzünden, sei er, selbst wenn noch eine gewisse Resteinsichtsfähigkeit bestanden haben sollte und auch, wenn er unmittelbar nach dem Anzünden des Fernsehers das Feuer wieder habe löschen wollen, aufgrund der psychotischen Symptomatik nicht mehr fähig gewesen, adäquat zu handeln, so dass die Steuerungsfähigkeit für den Zeitpunkt des Anzündens aus gutachterlicher Sicht als nicht gegeben zu beurteilen sei. Somit sei aus gutachterlicher Sicht von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen.