583 und 585, S. 5 und 7 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit habe die Sachverständige die psychische Verfassung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt wie auch sein Verhalten im Tatvorfeld und nach der Tat untersucht. Sie habe ausgeführt, im Tatzeitpunkt hätten sämtliche diagnostizierten Störungsbilder vorgelegen, wobei sich die paranoide Schizophre-