9. Feststellung der Schuldunfähigkeit Bezüglich Schuldunfähigkeit erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 583 ff., S. 5 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Sachverständige habe am 21. Juli 2023 ein umfassendes forensisch-psychi- atrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellt. Wie im Rahmen der Erwägungen bezüglich der Anordnung einer Massnahme noch aufzuzeigen sein werde, sei das Gutachten in jeder Hinsicht fundiert, nachvollziehbar und schlüssig (pag. 583 und 585, S. 5 und 7 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).