Die Feuersbrunst stelle eine Gemeingefahr dar. Indessen liessen sich keine Hinweise entnehmen, wonach Leib und Leben von Menschen konkret gefährdet worden seien, so dass eine qualifizierte Tatbegehung ausser Betracht falle. Der verursachte Schaden sei nicht gering, so dass auch der privilegierte Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Beschuldigte habe mit dem Willen gehandelt, sein Kunstprojekt zu vollenden, indem er absichtlich seinen Fernseher angezündet habe.