Dem Eigentümer und damit einem Dritten sei durch das Feuer ein Sachschaden von ca. CHF 50'000.00 entstanden. Obwohl das sofortige Eingreifen der Feuerwehr ein direktes Übergreifen des Feuers habe verhindern können, habe die konkrete Gefahr des Übergreifens des Feuers auf die Nachbarwohnungen bestanden. Damit habe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Möglichkeit der Verletzung weiterer, aus Sicht des Beschuldigten zufälliger Rechtsgüter bestanden. Die Feuersbrunst stelle eine Gemeingefahr dar.