im zweiten Obergeschoss des Altstadtgebäudes an der I.________gasse in C.________ (Ortschaft) und unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse habe keine andere Brandursache als diejenige, die vom Beschuldigten geschildert worden sei, nachgewiesen werden können. Der Beschuldigte habe demnach seinen Fernseher sowie die in unmittelbarer Umge-