Das sei für ihn der Horror gewesen, er habe sich selbst gehasst und deshalb seinen Kopf gegen das Strassenschild geschlagen (vgl. p. 543 Z. 29 ff.). Die gleichbleibenden und realitätsnahen Aussagen des Beschuldigten lassen sich auch ohne Weiteres mit den Erkenntnissen aus dem Berichtsrapport Dezernat Brände und Explosionen BEX vom 15.06.2022 (p. 10 ff) und dem forensisch-chemischen Abschlussbericht (Brand) des IRM vom 07.06.2022 (p. 36 ff.) in Übereinstimmung bringen. Anhand der Brandspurenlage in der Zweieinhalbzimmerwohnung Nr. ________ im zweiten Obergeschoss des Altstadtgebäudes an der I.________gasse in C.