Die Vorinstanz kam beweiswürdigend und zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte sei geständig, frühmorgens am 3. April 2022 in seiner Wohnung an der I.________gasse in C.________ (Ortschaft) seinen Fernseher mit Nitroverdünner übergossen und angezündet zu haben, wodurch es stark gebrannt habe, und er anerkenne den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich. Das Geständnis des Beschuldigten erweise sich als glaubhaft, zumal sich die Schilderungen und Ausführungen zweifelsfrei in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln, den Feststellungen der Polizei und den Aussagen der Auskunftspersonen bringen lies-