8.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend und zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte sei geständig, frühmorgens am 3. April 2022 in seiner Wohnung an der I.________gasse in C.________ (Ortschaft) seinen Fernseher mit Nitroverdünner übergossen und angezündet zu haben, wodurch es stark gebrannt habe, und er anerkenne den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich.