7. Vorbemerkung Wie bereits erwähnt, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Brandstiftung erfüllt hat, in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Sachverhalts, rechtlicher Subsumtion sowie Feststellung der Schuldunfähigkeit kann demnach vollumfänglich auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden. Zum besseren Verständnis der Erwägungen der Kammer zur Anordnung einer Massnahme werden die massgeblichen Elemente der rechtskräftigen Punkte hiernach in der gebotenen Kürze wiedergegeben.