Auch der völlig Schuldunfähige kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18.12.2018 E. 3.4). Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht, auch nicht in der Weise, dass die Persönlichkeitsdefizite des Täters für die Entstehung des Tatentschlusses relevant sein müssten (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 263 vom 10.12.2021 E. 13.1.2; BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N 19). III. Rechtskräftig erstellter Sachverhalt, rechtliche Subsumtion sowie Feststellung der Begehung in schuldunfähigem Zustand