Sodann hat sich die Vorinstanz auch zutreffend mit der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Schuldfähigkeit auseinandergesetzt. Darauf kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden (pag. 583, S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Frage nach dem Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Beschuldigte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte. Vielmehr hat die Frage der Schuldfähigkeit auf den Vorsatz keinen Einfluss. Auch der völlig Schuldunfähige kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1;