375 Abs. 1 StPO die beantragten Massnahmen an, sofern es diese für erforderlich hält. Liegen die Voraussetzungen von Art. 375 Abs. 1 StPO vor und ordnet das Gericht eine Massnahme an, so ergeht kein Freispruch. Ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung und dieser Vorwurf wird im Verfahren gegen Schuldunfähige nicht erhoben. An die Stelle der Schuldigerklärung tritt somit die Feststellung der schuldlosen Unrechtsverwirklichung, die Anordnung der Massnahme an diejenige einer Strafe (BSK StPO-BOMMER, 3. Aufl. 2023, Art. 375 N 10).