Damit dieses Sonderverfahren anzuwenden ist, müssen gemäss Art. 374 Abs. 1 StPO kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die beschuldigte Person muss schuldunfähig sein, es kommt keine Anwendung der Art. 19 Abs. 4 (Vermeidbarkeit der Schuldunfähigkeit) oder Art. 263 StGB (selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit bei Trunkenheit oder Betäubung) in Betracht und es ist eine Massnahme nach den Art. 59-61, 63 f., 67 oder 67b StGB notwendig. Gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO hat sich das Gericht dabei der Täterschaft und der Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person zu versichern.