II. Allgemeines zum Verfahren bei einer schuldunfähigen Person Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen des Verfahrens nach Art. 374 StPO zutreffend festgehalten. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 582 f., S. 4 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Verfahren nach Art. 374 f. StPO handelt es sich um ein selbständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (BSK StPO-BOMMER, 3. Aufl. 2023, Art.