In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen ist demgegenüber die Feststellung, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Brandstiftung, begangen am 3. April 2022 um ca. 01:40 Uhr in C.________ (Ortschaft), erfüllt hat (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des angefochtenen Punktes über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten auch diesbezüglich an das Verschlechterungsverbot gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.