BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Anfechtung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen ist demgegenüber die Feststellung, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Brandstiftung, begangen am 3. April 2022 um ca. 01:40 Uhr in C.________ (Ortschaft), erfüllt hat (Ziff.