Im Rahmen ihres Parteivortrags zog die Verteidigung den ersten Berufungspunkt namens des Beschuldigten zurück und wandelte den zweiten in einen Antrag auf Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) um (vgl. pag. 1000 sowie E. I.5.1 hiervor). Aufgrund der modifizierten Anträge und nunmehr beschränkten Berufung des Beschuldigten durch die Kammer zu überprüfen ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).