Das vorinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten – mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen – ursprünglich vollumfänglich angefochten. Namentlich richtete sich die Berufung gegen die Feststellung, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Brandstiftung erfüllt haben soll, sowie gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (vgl. pag. 622). Im Rahmen ihres Parteivortrags zog die Verteidigung den ersten Berufungspunkt namens des Beschuldigten zurück und wandelte den zweiten in einen Antrag auf Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art.