III. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Kostennote gerichtlich festzusetzen. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1010; Hervorhebungen im Original): I.