Hinsichtlich des erwähnten aktuellsten Verlaufsberichts vom 17. Februar 2025 ist sodann nicht zu übersehen, dass die behandelnde Ärztin keine gutachterliche Funktion einnimmt und zwischen ihr und dem Beschuldigten ein therapeutisches Vertrauensverhältnis besteht, während eine Sachverständige vom Gericht eingesetzt wird um objektiv einzuschätzen, welche Massnahmen sich aus strafrechtlicher Sicht aufdrängen. Demnach kommt dem aktuellsten Verlaufsbericht entgegen der Verteidigung von vornherein nicht die Eigenschaft einer zweiten Fachmeinung zu.