Während der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten konnte sich die Kammer zudem ein eigenes Bild davon machen, wie die gutachterlichen Einschätzungen einzuordnen sind. Hinsichtlich des erwähnten aktuellsten Verlaufsberichts vom 17. Februar 2025 ist sodann nicht zu übersehen, dass die behandelnde Ärztin keine gutachterliche Funktion einnimmt und zwischen ihr und dem Beschuldigten ein therapeutisches Vertrauensverhältnis besteht, während eine Sachverständige vom Gericht eingesetzt wird um objektiv einzuschätzen, welche Massnahmen sich aus strafrechtlicher Sicht aufdrängen.