Das Gutachten der Sachverständigen datiert vom 21. Juli 2023 (vgl. pag. 350) und kann so nach Ansicht der Kammer keineswegs als «veraltet» erachtet werden. Hinzu kommt, dass die Sachverständige ihre Einschätzung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2024 nach Anhörung der Befragung des Beschuldigten aktualisieren und bestätigen konnte (vgl. pag. 548 ff.). Seither haben sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, welche die Erstellung eines neuen Gutachtens rechtfertigen würden. So enthält insbesondere der ärztliche