(nachfolgend: Sachverständige) abgestellt werde. Ohne neue Begutachtung könne zum heutigen Zeitpunkt keine korrekte Einschätzung vorgenommen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Antrags mit der Begründung, in den Akten befinde sich bereits ein ausführliches Gutachten und die lineare Weiterentwicklung sei dokumentiert worden. In den neuen ärztlichen Berichten stünde nichts, das völlig quer im Raum stehen würde; alles sei im Rahmen von dem, was das Gericht selber beurteilen könne (pag. 999). Das Gutachten der Sachverständigen datiert vom 21. Juli 2023 (vgl. pag.