_, Chefarzt Klinik F.________, einen Verlaufsbericht, datierend vom 17. Dezember 2025 [recte: 17. Februar 2025; Auftrag vom 3. Februar 2025, pag. 715; Eingang am 18. Februar 2025], ein (pag. 723 f.). Sodann wurden bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G.________ (nachfolgend: KESB) die Akten über den Beschuldigten ab März 2024 ediert (vgl. pag. 729 ff.). Ergänzend reichte die KESB am 26. Februar 2025 ihren Entscheid betreffend Überprüfung und Weiterführung der ambulanten Massnahmen ein (pag. 977). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen (pag. 982 ff.).