620 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. Juli 2024 mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 675 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 3. März 2025 statt (pag. 980 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte die Verteidigung die Berufung namens des Beschuldigten auf die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1000).