Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 297 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2025 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Walser, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Brandstiftung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 1. Mai 2024 (PEN 23 242) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 1. Mai 2024 folgendes Urteil (pag. 566 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) den Tatbestand der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB), begangen am 03.04.2022 um ca. 01:40 Uhr in C.________ (Ortschaft), erfüllt hat. II. Über A.________ wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeord- net. III. Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 27'216.90 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 2'533.00, insgesamt bestimmt auf CHF 29'749.90 werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 419 StPO). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] IV. [amtliche Entschädigung] V. Weiter wird beschlossen: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 10. Mai 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 573). Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 27. Juni 2024, zu (pag. 577 f.; pag. 579 ff.). Am 1. Juli 2024 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein. Darin focht sie das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der erstin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen – vollumfänglich an (pag. 620 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. Juli 2024 mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschluss- berufung erklärt werde (pag. 675 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 3. März 2025 statt (pag. 980 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte die Verteidigung die Berufung namens des Beschuldigten auf die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1000). 2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 18. Februar 2025; pag. 726 f.) sowie ein Leu- mundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 5. Februar 2025; pag. 716 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurde der Beschuldigte im Rahmen der Vorladung vom 26. November 2024 aufgefordert, seine aktuelle psychiatrische/psychotherapeutische Behandlungssi- tuation darzulegen und soweit wie möglich zu dokumentieren (vgl. pag. 695). Innert erstreckter Frist reichte die Verteidigung eine Entbindungserklärung gegenüber der behandelnden Ärztin ein (pag. 710 f.). Auf gerichtliche Editionsverfügung hin reich- ten die behandelnde Ärztin, med. pract. D.________, Stv. Oberärztin (nachfolgend: behandelnde Ärztin), und Dr. med. E.________, Chefarzt Klinik F.________, einen Verlaufsbericht, datierend vom 17. Dezember 2025 [recte: 17. Februar 2025; Auf- trag vom 3. Februar 2025, pag. 715; Eingang am 18. Februar 2025], ein (pag. 723 f.). Sodann wurden bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G.________ (nachfolgend: KESB) die Akten über den Beschuldigten ab März 2024 ediert (vgl. pag. 729 ff.). Ergänzend reichte die KESB am 26. Februar 2025 ihren Entscheid betreffend Überprüfung und Weiterführung der ambulanten Massnahmen ein (pag. 977). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung erneut einvernommen (pag. 982 ff.). 4. Abweisung des Antrags auf Neubegutachtung des Beschuldigten Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung im Anschluss an die Einvernahme des Beschuldigten den Antrag, über den Beschuldigten sei ein neues Gutachten durch eine (neue) sachverständige Person zu erstellen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dank dem Bericht der behandelnden Ärztin und von Dr. med. E.________ vom 17. Februar 2025 befinde sich eine zweite Fachmeinung in den Akten und es erscheine nicht opportun, dass auf das veraltete Gutachten von Dr. med. H.________ (nachfolgend: Sachverständige) abgestellt werde. Ohne neue Begutachtung könne zum heutigen Zeitpunkt keine korrekte Einschätzung vorgenommen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Antrags mit der Begründung, in den Akten befinde sich bereits ein ausführli- ches Gutachten und die lineare Weiterentwicklung sei dokumentiert worden. In den neuen ärztlichen Berichten stünde nichts, das völlig quer im Raum stehen würde; alles sei im Rahmen von dem, was das Gericht selber beurteilen könne (pag. 999). Das Gutachten der Sachverständigen datiert vom 21. Juli 2023 (vgl. pag. 350) und kann so nach Ansicht der Kammer keineswegs als «veraltet» erachtet werden. Hinzu kommt, dass die Sachverständige ihre Einschätzung anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2024 nach Anhörung der Befragung des Beschuldigten aktualisieren und bestätigen konnte (vgl. pag. 548 ff.). Seither haben sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, welche die Erstellung ei- nes neuen Gutachtens rechtfertigen würden. So enthält insbesondere der ärztliche 3 Bericht vom 17. Februar 2025 entgegen der Verteidigung sehr wenig Veränderun- gen zur Lage gemäss Bericht vom 4. April 2024 (pag. 514 f.). Während der oberin- stanzlichen Einvernahme des Beschuldigten konnte sich die Kammer zudem ein eigenes Bild davon machen, wie die gutachterlichen Einschätzungen einzuordnen sind. Hinsichtlich des erwähnten aktuellsten Verlaufsberichts vom 17. Februar 2025 ist sodann nicht zu übersehen, dass die behandelnde Ärztin keine gutachterliche Funktion einnimmt und zwischen ihr und dem Beschuldigten ein therapeutisches Vertrauensverhältnis besteht, während eine Sachverständige vom Gericht einge- setzt wird um objektiv einzuschätzen, welche Massnahmen sich aus strafrechtlicher Sicht aufdrängen. Demnach kommt dem aktuellsten Verlaufsbericht entgegen der Verteidigung von vornherein nicht die Eigenschaft einer zweiten Fachmeinung zu. Angesichts der im Wesentlichen unveränderten Ausgangslage sind von einer Neu- begutachtung des Beschuldigten aus Sicht der Kammer keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung wurde deshalb an- lässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (vgl. pag. 999). 5. Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte anlässlich der Berufungsverhand- lung Folgendes (pag. 1004; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) den Tatbestand der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB), begangen am 3. April 2022 um ca. 01:40 Uhr in C.________ (Ortschaft), erfüllt hat. II. Über A.________ sei eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzu- ordnen. III. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerle- gen. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der ein- gereichten Kostennote gerichtlich festzusetzen. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgen- de Anträge (pag. 1010; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) am 3. April 2022 um ca. 1:40 Uhr in C.________ (Ortschaft) den Tatbestand der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) erfüllt hat. II. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. III. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das vorinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten – mit Aus- nahme der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen – ursprünglich vollumfänglich angefochten. Namentlich richtete sich die Berufung gegen die Fest- stellung, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Brandstiftung erfüllt haben soll, sowie gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (vgl. pag. 622). Im Rahmen ihres Parteivortrags zog die Verteidigung den ersten Beru- fungspunkt namens des Beschuldigten zurück und wandelte den zweiten in einen Antrag auf Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) um (vgl. pag. 1000 so- wie E. I.5.1 hiervor). Aufgrund der modifizierten Anträge und nunmehr beschränkten Berufung des Be- schuldigten durch die Kammer zu überprüfen ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (Ziff. II des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxis- gemäss auch die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zu- stehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bun- desgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Anfechtung durch die Generalstaatsanwalt- schaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen ist dem- gegenüber die Feststellung, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähig- keit den Tatbestand der Brandstiftung, begangen am 3. April 2022 um ca. 01:40 Uhr in C.________ (Ortschaft), erfüllt hat (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des angefochtenen Punktes über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten auch diesbezüglich an das Verschlechterungsverbot gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Allgemeines zum Verfahren bei einer schuldunfähigen Person Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen des Verfahrens nach Art. 374 StPO zutreffend festgehalten. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 582 f., S. 4 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Verfahren nach Art. 374 f. StPO handelt es sich um ein selbständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (BSK StPO-BOMMER, 3. Aufl. 2023, Art. 374 N 1). Es ist vorgesehen für Fälle, in denen eine beschuldigte Person zwar tatbestandsmässig und rechtswidrig, aber im Zustand der Schuldunfähigkeit eine strafbare Handlung begangen hat und wegen der indivi- 5 duellen Rückfallgefahr die Anordnung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung, eines Berufs- oder eines Fahrverbots (StGB Art. 19 Abs. 3, 59–61, 63, 64, 67 oder 67b) notwendig erscheint (SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 374 N. 1 ff.). Damit dieses Sonderverfahren anzuwen- den ist, müssen gemäss Art. 374 Abs. 1 StPO kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die be- schuldigte Person muss schuldunfähig sein, es kommt keine Anwendung der Art. 19 Abs. 4 (Ver- meidbarkeit der Schuldunfähigkeit) oder Art. 263 StGB (selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit bei Trunkenheit oder Betäubung) in Betracht und es ist eine Massnahme nach den Art. 59-61, 63 f., 67 oder 67b StGB notwendig. Gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO hat sich das Gericht dabei der Täterschaft und der Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person zu versichern. Dies gilt unabhängig davon, ob es die beantragte oder eine andere Massnahme anordnet. Neben der Täterschaft muss das Gericht die Tatbestandmässigkeit der Tatumstände prüfen sowie allfällige Rechtfertigungsgründe ausschliessen (BSK StPO-BOMMER, 3. Aufl. 2023, Art. 375 N 4). Hält das Gericht Täterschaft, Tatbestandmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Schuldfähigkeit für erstellt, so ordnet es gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO die beantragten Massnahmen an, sofern es diese für erforderlich hält. Liegen die Voraussetzungen von Art. 375 Abs. 1 StPO vor und ordnet das Gericht eine Massnahme an, so ergeht kein Freispruch. Ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatver- wirklichung und dieser Vorwurf wird im Verfahren gegen Schuldunfähige nicht erhoben. An die Stelle der Schuldigerklärung tritt somit die Feststellung der schuldlosen Unrechtsverwirklichung, die Anord- nung der Massnahme an diejenige einer Strafe (BSK StPO-BOMMER, 3. Aufl. 2023, Art. 375 N 10). Sodann hat sich die Vorinstanz auch zutreffend mit der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Schuldfähigkeit auseinandergesetzt. Darauf kann wiederum vollum- fänglich verwiesen werden (pag. 583, S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Frage nach dem Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu un- terscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Beschuldigte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte. Vielmehr hat die Frage der Schuldfähigkeit auf den Vorsatz keinen Einfluss. Auch der völlig Schuldunfähige kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18.12.2018 E. 3.4). Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht, auch nicht in der Weise, dass die Persönlichkeitsdefizite des Täters für die Entste- hung des Tatentschlusses relevant sein müssten (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 21 263 vom 10.12.2021 E. 13.1.2; BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N 19). III. Rechtskräftig erstellter Sachverhalt, rechtliche Subsumtion sowie Feststel- lung der Begehung in schuldunfähigem Zustand 7. Vorbemerkung Wie bereits erwähnt, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Brandstiftung erfüllt hat, in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Sachverhalts, rechtli- cher Subsumtion sowie Feststellung der Schuldunfähigkeit kann demnach vollum- fänglich auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden. Zum besse- ren Verständnis der Erwägungen der Kammer zur Anordnung einer Massnahme werden die massgeblichen Elemente der rechtskräftigen Punkte hiernach in der gebotenen Kürze wiedergegeben. 6 8. Brandstiftung 8.1 Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Oktober 2023 (pag. 469 ff.) folgender Sachverhalt vorgeworfen: Der Beschuldigte konsumierte am 03.04.2022 bzw. tags zuvor eine unbekannte Menge Amphetamin und legte am 03.04.2022 in der gemieteten 2 ½ - Zimmerwohnung Nr. ________ im zweiten Oberge- schoss eines dreistöckigen Reihenmehrfamilienhauses mit insgesamt rund 32 Wohneinheiten an der I.________gasse in C.________ (Ortschaft), welches in massiver Sandstein- und Zementbauweise errichtet wurde, ein Feuer, indem er im Wohnzimmer seiner Wohnung ein Fernsehgerät mit Nintro- verdünner übergoss und diese leicht brennbare Flüssigkeit mit einem Feuerzeug anzündete. Die Flüssigkeit sowie die dadurch vorhandenen brennbaren Dämpfe entzündeten sich schlagartig und führten zum lokalen Vollbrand des Fernsehgeräts und der vorhandenen Einrichtungsgegenstände im Wohnzimmer. Zum Zeitpunkt der Brandlegung um ca. 01:40 Uhr, befanden sich zahlreiche Personen in ihren Wohnungen im Mehrfamilienhaus. Das Feuer richtete einen erheblichen Schaden (ca. CHF 50'000.00) an. 8.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend und zusammengefasst zum Schluss, der Be- schuldigte sei geständig, frühmorgens am 3. April 2022 in seiner Wohnung an der I.________gasse in C.________ (Ortschaft) seinen Fernseher mit Nitroverdünner übergossen und angezündet zu haben, wodurch es stark gebrannt habe, und er anerkenne den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich. Das Geständnis des Be- schuldigten erweise sich als glaubhaft, zumal sich die Schilderungen und Aus- führungen zweifelsfrei in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln, den Feststellungen der Polizei und den Aussagen der Auskunftspersonen bringen lies- sen. Anhaltspunkte, die für ein Falschgeständnis sprechen würden, würden damit keine vorliegen. Folglich lasse sich der mit Antrag auf Anordnung einer Massnah- me umschriebene Sachverhalt ohne Weiteres erstellen (pag. 589, S. 11 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Zu diesem Schluss kam sie wie folgt (pag. 587 ff., S. 9 ff. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 10.08.2022 geht hervor, dass der Beschuldigte bereits beim Antreffen an der I.________gasse in C.________ (Ortschaft), wo schwarzer Rauch aus dem ersten Stock gedrungen sei, geschrien habe, dass es seine Schuld sei. Der Beschuldigte sei mit nacktem Oberkörper im Freien angetroffen worden und er habe mehrmals seinen Kopf an die «30er» Signalisation geschlagen. Es sei ihnen nicht gelungen, ihn zu beruhigen und er habe sich immer wie- der ins Gesicht geschlagen und herumgeschrien. Die Gesprächsführung habe sich als sehr schwierig gestaltet. So habe er sich auf einmal komplett ausgezogen und sich mit seinem Hosengurt – wie mit einer Peitsche – schlagen wollen. Schlussendlich habe er in Handfesseln gelegt werden müssen, da- mit er sich nicht habe weiter verletzen können. Nach einiger Zeit habe in Erfahrung gebracht werden können, dass er alleine in seiner Wohnung gewesen sei, Brandbeschleuniger resp. nach Angabe des Beschuldigten Nitroverdünner in seiner Wohnung verteilt und diesen angezündet habe. Sämtliche Bewohner des Gebäudes hätten evakuiert werden können und der Brand sei durch die Feuerwehr C.________ im Anschluss daran rasch unter Kontrolle gebracht worden, wobei durch den Brand le- diglich die betroffene Wohnung nicht mehr bewohnbar gewesen sei (vgl. zum Ganzen p. 5). Die unmittelbar an das Ereignis befragten Auskunftspersonen J.________ und K.________ bestätig- ten mit ihren Aussagen die polizeilichen Feststellungen. So schilderte J.________, er habe eine gros- se Rauchentwicklung aus einem der Fenster der Wohnung gegenüber bemerkt. Nachdem er die Feu- erwehr gerufen habe, habe er sich auf die Strasse begeben und dort den schreienden und sehr auf- gelösten Beschuldigten, der «oben ohne» gewesen sei und geblutet habe, angetroffen. Sie hätten ihn 7 dann probiert zu beruhigen, aber er sei sehr aufgeregt gewesen und habe herumgeschrien, dass er wieder in die Wohnung müsse. Er habe auch etwas von einem Feuerwerkskörper erzählt. Der Be- schuldigte habe dann plötzlich angefangen, seinen Kopf gegen die «30er» Tafel zu schlagen. Sie hät- ten ihn dann irgendwie weggezogen und dann sei die Polizei gekommen (vgl. p. 20). Auch K.________ führte aus, sie habe den Beschuldigten, der lediglich Hosen getragen habe und blutver- schmiert gewesen sei, vor dem [Restaurant] L.________ gesehen. Er sei sehr aufgeregt gewesen und habe umher gerufen. Sie habe dann gesehen, dass im zweiten Stock schwarzer Rauch aus ei- nem Fenster gekommen sei. Hierauf habe sie den Notruf alarmiert und versucht, den Beschuldigten zu beruhigen. Dann sei ein zweiter Helfer dazu gekommen. Sie hätten den Beschuldigten davon ab- gehalten, zurück in die Wohnung bzw. das Haus zu gehen. Weiter habe der Beschuldigte sinngemäss gesagt, er sei der Brandstifter, es sei seine Schuld und er habe von «Feuerwerkskörper» sowie «Monoxid-Rauch» gesprochen. was im Detail passiert sei, habe er nicht erwähnt. Demgegenüber ha- be er seine Psychosen erwähnt. Er habe sich Sorgen darüber gemacht, dass noch Leute im Gebäude seien (vgl. p. 22). Damit bestätigte die Auskunftsperson K.________ das Vorliegen des Spontange- ständnisses des Beschuldigten am Tatort und ihre Schilderungen decken sich mit denjenigen von J.________. Der Beschuldigte blieb auch im Rahmen der ersten Einvernahme am 10.05.2022 geständig und kon- kretisierte, er habe den Fernseher, den er als Kunstwerk ausgestaltet habe, mit Nitroverdünner über- schüttet und angezündet (vgl. p. 26 Z. 129 ff.). Er schilderte detailreich, schlüssig und ausführlich, er habe vorgängig einen Faden «Amphi» genommen und sei dann drei Tage wach gewesen. Er habe Stimmen in seinem Kopf gehört, sei überfordert gewesen und habe sein Kunstwerk fertigmachen wol- len. Das sei ein Fernseher gewesen, auf den er Sachen – die Geschichte der Olympischen Spiele 1936, die als erste Fernsehsendung an «13 verschiedene Bonzen Haushalte» ausgestrahlt worden seien – auf den Bildschirm geschrieben habe. Dann habe er den Fernseher, sein Kunstwerk, mit Ni- troverdünner ansengen wollen, aber es sei zu viel Nitrodünner gewesen und es habe sehr stark ge- brannt. Er habe nur gewollt, dass der Fernseher brenne und dann habe alles zusammen gebrannt (vgl. p. 26 Z. 129 ff.). Auf Nachfrage ergänzte er, dass er das Feuer mit dem Feuerzeug angezündet habe (p. 26 Z. 145) und den Nitroverdünner nur über den Fernseher geschüttet habe (p. 26 Z. 151). Nachdem er ihn über den Fernseher ausgeschüttet habe, habe es richtig «wusch» gemacht und dann habe er «scheisse!» gedacht. Er habe es fatal unterschätzt (p. 26 Z. 153 ff.). Beim Nitroverdünner ha- be es sich um normalen Pinselreiniger von der Landi gehandelt (p. 26 Z. 162). Des Weiteren gab der Beschuldigte an, versucht zu haben, das Feuer zu löschen. Zunächst habe er das mit einem T-Shirt versucht. Dann habe er die Duschbrause nehme wollen, doch er [gemeint: der Schlauch] sei zu kurz gewesen (vgl. p 27 175 f.). Schliesslich habe er im Treppenhaus den Feueralarm eingeschlagen. Er habe alles dran setzen wollen, dass die Nachbaren hätten flüchten können, und er habe an allen Türen geläutet, damit die Nachbaren rauskämen. Dann sei er nach unten gelaufen und habe sich selbst geschlagen, da er die Nachbaren nicht selbst habe retten können; er habe sich damit selbst bestraft (vgl. p. 27 Z. 178 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung legte der Beschuldigte in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen dar, er habe den Fernseher als Kunstprojekt angezündet. Er habe emotionale Wallungen gehabt und sich stimuliert, sich dabei aber «dummerweise» von Stimmen emotional ablenken lassen. Nachher sei diese Gefühlswallung gewesen, weil sie [gemeint: die Stimmen] sein Kunstwerk schlecht geredet hätten. Dann habe er dort halt einen «Gutsch» Nitroverdünner drüber getan, angezündet und wieder löschen wollen. Er habe gedacht «zünde es an» und dann «nein, lösch es wieder» (vgl. p. 543 Z. 17 ff.). Als er gesehen habe, dass das Feuer «u huere» krass gelodert habe, habe er Angst um die Nachbaren bekommen, das sei schon «u huere» gefährlich gewesen. Er sei deshalb raus und habe mit dem Ellbogen auf den Feuermelder geschlagen und ihn ausgelöst. Das sei für ihn der Horror ge- wesen, er habe sich selbst gehasst und deshalb seinen Kopf gegen das Strassenschild geschlagen (vgl. p. 543 Z. 29 ff.). Die gleichbleibenden und realitätsnahen Aussagen des Beschuldigten lassen sich auch ohne Weite- res mit den Erkenntnissen aus dem Berichtsrapport Dezernat Brände und Explosionen BEX vom 15.06.2022 (p. 10 ff) und dem forensisch-chemischen Abschlussbericht (Brand) des IRM vom 07.06.2022 (p. 36 ff.) in Übereinstimmung bringen. Anhand der Brandspurenlage in der Zweieinhalb- zimmerwohnung Nr. ________ im zweiten Obergeschoss des Altstadtgebäudes an der I.________gasse in C.________ (Ortschaft) und unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse habe kei- ne andere Brandursache als diejenige, die vom Beschuldigten geschildert worden sei, nachgewiesen werden können. Der Beschuldigte habe demnach seinen Fernseher sowie die in unmittelbarer Umge- 8 bung vorhandene Einrichtungen mit Nitroverdünner übergossen und anschliessend unter Zuhilfenah- me eines Feuerzeuges die leicht brennbare Flüssigkeit entfacht. Die Flüssigkeit sowie die dadurch vorhandenen brennbaren Dämpfe hätten sich schlagartig entzündet, was zum lokalen Vollbrand des Fernsehers und den vorhandenen Einrichtungsgegenständen im Wohnzimmer geführt habe (vgl. p. 10 ff.). Schliesslich konnten in allen vier analysierten Asservaten typische Bestandteile von Nitro- verdünner nachgewiesen werden (p. 39). Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 10.08.2022 belaufe sich der Schaden durch Feuer und Russ in der Wohnung auf ca. CHF 50'000.00 (p. 4), was vom Beschuldigten unbestritten ist. 8.3 Rechtliche Subsumtion der Vorinstanz Die Vorinstanz kam subsumierend zum Schluss, der Beschuldigte habe den Fern- seher in seiner Wohnung mit Nitroverdünner übergossen und diese leicht brennba- re Flüssigkeit mit einem Feuerzeug angezündet. Dadurch habe er einen lokalen Vollbrand in seinem Wohnzimmer verursacht, den er nicht mehr selber habe lö- schen und unter Kontrolle bringen können. Weil es ihm nicht gelungen sei, habe er den Feueralarm eingeschlagen. Somit habe offensichtlich eine Feuersbrunst vorge- legen. Dem Eigentümer und damit einem Dritten sei durch das Feuer ein Sach- schaden von ca. CHF 50'000.00 entstanden. Obwohl das sofortige Eingreifen der Feuerwehr ein direktes Übergreifen des Feuers habe verhindern können, habe die konkrete Gefahr des Übergreifens des Feuers auf die Nachbarwohnungen bestan- den. Damit habe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Möglichkeit der Ver- letzung weiterer, aus Sicht des Beschuldigten zufälliger Rechtsgüter bestanden. Die Feuersbrunst stelle eine Gemeingefahr dar. Indessen liessen sich keine Hin- weise entnehmen, wonach Leib und Leben von Menschen konkret gefährdet wor- den seien, so dass eine qualifizierte Tatbegehung ausser Betracht falle. Der verur- sachte Schaden sei nicht gering, so dass auch der privilegierte Tatbestand nicht er- füllt sei. Der Beschuldigte habe mit dem Willen gehandelt, sein Kunstprojekt zu vollenden, indem er absichtlich seinen Fernseher angezündet habe. Im Sinne all- gemeiner Lebenserfahrung sei ihm klar gewesen, dass Brände dieses Ausmasses das Potenzial hätten, auf andere Objekte überzugreifen, sei es direkt oder durch das unkontrollierbare Verhalten von Glimmpartikeln. Damit habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand der einfachen Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt (pag. 591 f., S. 13 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 9. Feststellung der Schuldunfähigkeit Bezüglich Schuldunfähigkeit erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 583 ff., S. 5 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Sachverständige habe am 21. Juli 2023 ein umfassendes forensisch-psychi- atrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellt. Wie im Rahmen der Erwä- gungen bezüglich der Anordnung einer Massnahme noch aufzuzeigen sein werde, sei das Gutachten in jeder Hinsicht fundiert, nachvollziehbar und schlüssig (pag. 583 und 585, S. 5 und 7 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit habe die Sachverständige die psychische Ver- fassung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt wie auch sein Verhalten im Tatvorfeld und nach der Tat untersucht. Sie habe ausgeführt, im Tatzeitpunkt hätten sämtliche diagnostizierten Störungsbilder vorgelegen, wobei sich die paranoide Schizophre- 9 nie mit akuter Psychose und der polyvalente Drogenkonsum in Form von akuter Mischintoxikation manifestiert hätten. Aufgrund dessen müsse von einer erhebli- chen Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung und der Beurteilung der Realität ausgegangen werden. Das Psychiatriezentrum M.________ habe vom Beschuldig- ten berichtet, er habe geäussert, aus Verzweiflung zu Hause ein Feuer gelegt zu haben. Bei der Begutachtung habe er angegeben, dass die Stimmen ihn «ziemlich fertig gemacht» hätten. Diese seien persönlich in ihm gewesen und hätten alles kleingemacht. Es seien «Eindringlinge» gewesen. Die Stimmen hätten ihn «gefol- tert». «Ich habe nicht mehr richtig gewusst, was ich mache, weil ich so verzweifelt gewesen bin». Die Stimmen seien in ihn eingedrungen, hätten ihn beschimpft und erniedrigt, hätten ihn gemobbt und versucht, ihn kaputt zu machen. Er habe sich von den Stimmen «dermassen auf die Palme bringen lassen», dass er nicht mehr klar habe denken können. Aus seiner Wut heraus habe er schliesslich «ein destruk- tives Kunstwerk» machen wollen. Die Sachverständige sei zum Schluss gekom- men, dass aus gutachterlicher Sicht die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten damit als zumindest erheblich beeinträchtigt zu beurteilen sei. Zu dem Zeitpunkt als der Beschuldigte beschlossen habe, den Fernseher anzuzünden, sei er, selbst wenn noch eine gewisse Resteinsichtsfähigkeit bestanden haben sollte und auch, wenn er unmittelbar nach dem Anzünden des Fernsehers das Feuer wieder habe lö- schen wollen, aufgrund der psychotischen Symptomatik nicht mehr fähig gewesen, adäquat zu handeln, so dass die Steuerungsfähigkeit für den Zeitpunkt des Anzün- dens aus gutachterlicher Sicht als nicht gegeben zu beurteilen sei. Somit sei aus gutachterlicher Sicht von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen. Anläss- lich der Hauptverhandlung vom 3. April 2024 habe die Sachverständige ihre bishe- rige Beurteilung zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bestätigt (pag. 583 f., S. 5 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte selbst habe ausgeführt, er sei damals sehr durch den Wind ge- wesen und könne sich auch an paar Dinge nicht erinnern. Er habe Stimmen in sei- nem Kopf gehört und er sei so überfordert gewesen und habe sein Kunstwerk fer- tigmachen wollen. Anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2022 habe er in- des angegeben, er werde als schizophren bezeichnet, was aber nicht stimme. Schliesslich habe sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. April 2024 auf den Standpunkt gestellt, er sei im Tatzeitpunkt schuldfähig ge- wesen. Nichtdestotrotz habe er auch ausgeführt, er habe an jenem Tag emotionale Wallungen gehabt und er habe sich «dummerweise» von Stimmen emotional ab- lenken lassen (pag. 584, S. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum sei aufgehoben gewesen. Selbst wenn die Einsichtsfähigkeit nur teil- weise aufgehoben resp. stark eingeschränkt gewesen wäre, wäre die Steuerungs- fähigkeit ihrerseits aufgehoben gewesen. Der Beschuldigte sei im Tatzeitraum so- mit schuldunfähig gewesen (pag. 585, S. 7 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 10 IV. Massnahme 10. Rechtliche Grundlagen 10.1 Allgemeines Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismäs- sig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnah- me auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwen- digkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahr- scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Ge- richt würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müs- sen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiser- hebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; je mit Hinweisen). 10.2 Stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusam- menhang stehenden Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Redukti- on des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Er- folgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jah- ren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.1; 6B_1226/2023 vom 20. De- zember 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, 11 dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwi- schen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine ver- nünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prü- fung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbe- dürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_933/2023 vom 15. Febru- ar 2024 E. 12.2.2; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; je mit Hinwei- sen). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Koope- rationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Ent- scheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langan- dauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhan- den ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens mo- tivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzu- ordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine mini- male Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. Sep- tember 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hin- weisen). Die Dauer der stationären Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Ge- fahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzo- gen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; je mit Hinweisen). 12 11. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bestritt die Notwendigkeit einer stationären therapeutischen Mass- nahme bisher nicht, im Gegenteil: Sie hielt im Vorfeld zum staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung einer Massnahme fest, im Gutachten werde ausgeführt, dass aus gutachterlicher Sicht eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB am besten geeignet sei, um den therapeutischen Erfordernissen gerecht zu werden und die Legalprognose zu verbessern. Der Beschuldigte wäre mit einer stationären Behandlung einverstanden. Demnach dränge sich eine stationäre Behandlung in einer der drei im Gutachten genannten Institutionen auf (pag. 440), der Beschuldig- te opponiere nicht gegen den Antrag auf Anordnung einer Massnahme (pag. 464). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei zutreffend. Es liege eine schwere psychische Störung vor und die Anlasstat stehe im Zusammenhang mit dieser. Schliesslich sei auch die Verhält- nismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme gegeben. Bei gutem Verlauf könne der Beschuldigte aus dem geschlossenen Vollzug in ein forensi- sches Wohnheim übertreten. Gemäss Sachverständiger könne dies bereits zu- kunftsnah geschehen, was auch dem Wunsch und den Zielsetzungen des Be- schuldigten entspreche. Der Beschuldigte sehe sich einsichtig. Auch wenn aus sei- ner Sicht das aktuelle Setting genüge, sei er bereit, die stationäre therapeutische Massnahme anzutreten. Sodann habe er heute erstmals seinen Willen zur Absti- nenz zu Protokoll gegeben. Nach dem Gesagten sei die stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen (pag. 555). Oberinstanzlich brachte die Verteidigung indessen im Wesentlichen vor, es werde zwar nicht bestritten, dass eine Massnahme erforderlich sei, aber wenn mehrere Massnahmen geeignet seien, müsse diejenige angeordnet werden, welche den Beschuldigten am wenigsten beschwere. Der Beschuldigte befinde sich seit fast drei Jahren in ambulanter Therapie und es sei zu keinen Zwischenfällen gekom- men. Es sei unklar, weshalb jetzt plötzlich eine stationäre Massnahme erforderlich sein und der ambulanten Massnahme vorgezogen werden soll, wenn das aktuelle Setting faktisch funktioniere. Vielmehr erscheine es angezeigt, das aktuelle Setting fortzusetzen, wobei die ambulante Massnahme mit Auflagen bezüglich Abstinenz etc. zu verbinden sei (vgl. pag. 1000). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt zusammengefasst dagegen, es liege keine ge- festigte Abstinenz vor und die Symptomatik der paranoiden Schizophrenie sei nicht ganz verschwunden. Der Beschuldigte habe bereits vor der Vorinstanz beteuert, abstinent leben zu können, habe dann aber nichts geändert an seinem Konsum- verhalten. Nun sei er zwar seit Dezember 2024 abstinent, aber das sei keine Stabi- lität. Dass er nach der Hauptverhandlung weiterkonsumiert habe, zeige, dass ein engeres Setting erforderlich sei. Auch die aktuell einmal im Monat stattfindende Therapie sei nicht genügend, vor allem wenn der Beschuldigte sage, der Konsum sei dort kein Thema und er sei bezüglich Abstinenz nicht begleitet worden. Auch diese Person, die beim Beschuldigten viel bewegt habe, sei kein Thema in der The- rapie. Das alles wecke Bedenken an der aktuellen Therapie. Im Umkehrschluss brauche es eine engere Begleitung. Dass die KESB ihre Massnahmen gelockert 13 habe, widerspreche dem nicht, zumal die Kompetenz und Zielsetzung eine andere sei als im Strafverfahren. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme seien gegeben, nur eine solche sei ausreichend, um die Rückfallge- fahr auf ein akzeptables Mass zu senken (pag. 1000 f.). 12. Erwägungen der Kammer 12.1 Ad Gutachten vom 21. Juli 2023 Die Vorinstanz hat das Gutachten der Sachverständigen vom 21. Juli 2023 sorgfäl- tig gewürdigt. Im Ergebnis erachtete sie das Gutachten als umfassend, differen- ziert, klar und schlüssig und hielt abschliessend fest, es liegen keine triftigen Grün- de vor, um davon abzuweichen (pag. 596, S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Das Gutachten wurde lege artis erstellt und bietet keinerlei Angriffsfläche. Als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie sowie Schwerpunkt Psychiatrie und Psychothera- pie der Abhängigkeitserkrankungen erfüllt die beigezogene Sachverständige die fachlichen Anforderungen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (vgl. BGer 6B_459/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2; 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 595 f., S. 17 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Die Sachverständige kam zum Schluss, beim Beschuldigten hätten im Tatzeitpunkt eine paranoide Schizophrenie in unvollständiger Remission, polyvalenter Drogen- konsum, eine mögliche einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und ein Verdacht auf Status nach (komplexer) posttraumatischer Belastungsstörung vorge- legen (pag. 413 f.). Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung hätten sich noch Hinweise für zumindest eine leichte Bewusstseinseinengung, formale Denkstörungen (umständlich, eingeengt, vorbeiredend, gesperrt, zerfahren), eine gewisse Wahnsymptomatik (Wahngedanken), akustische Halluzinationen (Stim- menhören), innerliche und motorische Unruhe, Logorrhoe und mangelhafte Krank- heitseinsicht gezeigt (pag. 414). Im Tatzeitpunkt hätten sämtliche der erstgenannten Störungsbilder beim Beschul- digten vorgelegen, wobei sich die paranoide Schizophrenie mit akuter Psychose und der polyvalente Drogenkonsum in Form von akuter Mischintoxikation (mit zu- mindest Amphetaminen, Ecstasy, THC, Benzodiazepinen und Alkohol) manifestiert hätten (pag. 415). Es habe eine ausgeprägte psychotische Symptomatik mit (zu- mindest) Beeinträchtigungswahn und akustischen Halluzinationen mit ausgepräg- tem Suchtmittelkonsum vorgelegen. Gemäss vorliegenden Berichten habe sich ei- ne Bewusstseinsverminderung, eine Auffassungsstörung, formale Denkstörungen, Misstrauen, Hinweise für Beeinträchtigungen/Verfolgungswahn und eine innere Un- ruhe präsentiert. Aufgrund des psychotischen Zustandsbildes habe eine erhebliche Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung sowie der Beurteilung der Realität vorgelegen. Die Steuerungsfähigkeit sei stark eingeschränkt gewesen und zum Zeitpunkt des Anzündens des Fernsehers nicht mehr gegeben gewesen. Die zum 14 Tatzeitpunkt vorliegende psychische Störung sei als schwergradig und die Ein- sichtsfähigkeit als zumindest erheblich beeinträchtigt zu beurteilen (pag. 415). Zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte beschlossen habe, den Fernseher anzuzün- den, sei er (selbst wenn noch eine gewisse Resteinsichtsfähigkeit bestanden ha- ben sollte und er das Feuer, gemäss seinen Angaben, unmittelbar nach dem Anzünden wieder habe löschen wollen) nicht mehr fähig gewesen, adäquat zu handeln, da seine Handlungsentscheidung und sein Handeln aus einem krank- heitsbedingt veränderten Realitätserleben entsprungen sei. Damit sei die Steue- rungsfähigkeit für den Zeitpunkt des Anzündens aus gutachterlicher Sicht als nicht gegeben zu beurteilen (pag. 416). Die Feststellungen der Gutachterin fügen sich auch passgenau in die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei und dem Gericht ein. So macht er selber geltend, er habe in der Tatnacht emotionale Wallungen gehabt und Stimmen gehört, nachdem er Amphetamin konsumiert und ca. vier Nächte nicht mehr ge- schlafen habe, es sei ein Ausnahmezustand gewesen (pag. 26 Z. 156 ff.; pag. 542 Z. 45 f.; pag. 543 Z. 19 ff.; pag. 544 Z. 44 ff.; pag. 547 Z. 19 ff.; vgl. auch pag. 985 Z. 40 f.). Er sagte auch aus, er habe sich von der Psychose erholt, er habe damals viel verdreht. Es habe halt alles Zeit gebraucht, bis es ihm wieder besser gegangen sei (pag. 31 Z. 18 f.). 12.2 Ad bisheriger Behandlungsverlauf und aktuelle Situation des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die tatsächlichen Umstände in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten sorgfältig aus den Akten zusammengetragen, korrekt subsumiert und mit schlüssiger Begründung die Voraussetzungen für die Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme bejaht. Auch auf diese zutref- fenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 596 ff., S. 18 ff. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte einen langjährigen Krankheits- und Behandlungs- verlauf aufweist. Für die detaillierte Darstellung der Vorgutachten, ärztlichen Berichte und den Berich- ten zu Klinikeinweisungen kann auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21.07.2023 (p. 358 ff.) verwiesen werden. Gestützt darauf ist im Sinne einer zusammenfassenden Darstellung Folgendes zu erwähnen: Der Beschuldigte meldete sich erstmals am 04.02.2014 auf Anraten seines Vaters beim Triagedienst der psychiatrischen Dienste N.________ und wünschte eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be- gleitung mit Motivation zu einer stationären (Entzugs-)Behandlung. Im Rahmen der Beurteilung wurde eine Amphetaminabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch an den Wochenenden (ICD-10: F15.24), Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig täglicher Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24), Verdacht auf Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), DD: Prodrom als Stadium einer schizo- phrenen Erkrankung, DD: Posttraumatische Belastungsstörung festgehalten (vgl. p. 358 f.). Es erfolg- te eine erste stationäre Behandlung vom 07.02.1014 bis 06.05.2014 (p. 360) und es folgten weitere psychiatrische Hospitalisationen und Aufenthalte vom 25.09.2014 bis 18.11.2014 (p. 361), 07.01.2016 bis 01.04.2016 (p. 364), 20.07.2016 bis 29.09.2016, 13.02.2017 bis 18.04.2017, 14.02.2018 bis 14.03.2018, 11.04.2018 bis 16.05.2018, 14.11.2018 bis 12.12.2018, 16.04.2019 bis 28.05.2019 (alle p. 365) und 14.12.2019 bis 17.12.2019 (p. 371). Am 07.05.2020 wurde der Beschuldigte erneut für- sorgerisch untergebracht (p. 372) und am 09.12.2021 erfolgte eine Gefährdungsmeldung der Kan- tonspolizei Bern an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) G.________ (p. 372). Bei den jeweiligen Aufenthalten wurde – nebst anderen vielzähligen psychiatrischen Diagno- sen – ein präpsychotisches bis psychotisches Zustandsbild unklarer Genese (ICD.10: F23.8) (p. 366; p. 365) oder psychotische Symptome (vgl. etwa p. 369; p. 371), nicht aber eine (paranoide) Schizo- phrenie festgestellt. 15 Nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 03.04.2022 wurde der Beschuldigte (nach Anord- nung einer fürsorgerischen Unterbringung, vgl. p. 5) im Psychiatriezentrum M.________ aufgenom- men (p. 372 ff.). Die Entlassung erfolgte per 29.06.2022, wobei erstmals die Diagnose der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gestellt wurde (p. 375). Seit 05.07.2022 befindet sich der Beschuldigte in der Klinik F.________ in ambulanter Behandlung (p. 485). Die KESB G.________ errichtete mit Entscheid vom 26.08.2022 eine Begleitbeistandschaft, die ihn beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie im Bereich Wohnen begleiten soll. Weiter wurde als (angepasste) ambulante Massnahme die tägliche Abgabe der ärztlich verordneten Medikamente durch die Psychia- triespitex O.________ sowie die regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung min- destens alle zwei Wochen bei med. prac. P.________ in der Klinik F.________ verfügt. Die Anpas- sungen erfolgten aufgrund des Umzugs vom Wohnverbund Q.________ ins R.________ per 29.08.2022 (p. 499 ff.). Mit Entscheid der KESB G.________ vom 19.04.2023 wurden die angeordne- ten ambulanten Massnahmen dahingehend angepasst, als dass die ärztlich verordneten Medikamen- te durch die Psychiatriespitex O.________ neu nur drei Mal pro Woche abgeben werden und die re- gelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mindestens alle drei Wochen bei med. prac. P.________ in der Klinik F.________ zu erfolgen hat. Grund dafür sei die kooperative und en- gagierte Mitarbeit des Beschuldigten. Obwohl eine Verschlechterung der paranoiden Schizophrenie möglich sei, könne der Gesundheitszustand als stabil erachtet werden und während der ambulanten Behandlung seien keine psychotischen Symptome beobachtet worden (vgl. p. 497 f.). Schliesslich er- folgte mit Entscheid der KESB G.________ vom 23.10.2023 eine erneute Anpassung er ambulanten Massnahmen. Die ärztlich verordneten Medikamente durch die Psychiatriespitex O.________ müssen neu nur zwei Mal wöchentlich abgeben werden und die regelmässige psychiatrisch-psycho- therapeutische Behandlung mindestens alle vier Wochen bei med. prac. P.________ in der Klinik F.________ erfolgen. Die KESB G.________ begründete diese Anpassung wiederrum mit der koope- rativen Mitarbeit und des sich stabilisierenden Gesundheitszustands. Gleichwohl erachtete sie den weiteren Konsum von Amphetaminen und die in diesem Zusammenhang auftretenden psychotischen Symptome als beunruhigend (vgl. p. 494 f.). Aktuell lebt der Beschuldigte alleine in einer Wohnung von R.________ in C.________ (Ortschaft) und er organisiert den Haushalt sowie seinen Alltag gemäss seinen eigenen Angaben selbständig; bei Bedarf gebe es Wohncoaches, die er um Hilfe fragen könne (vgl. p. 502 Ziff. 9 und p. 541 Z. 4 ff.). Er fühle sich dort «richtig gut, richtig wohl» (p. 541 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte ist nicht erwerbstätig, er stelle jedoch hobbymässig Kunstgegenstände her, die er zum Verkauf anbiete (p. 541 Z. 29 ff. und Z. 38 ff. i.V.m. p. 546 Z. 14 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er soziale Kontak- te mit Personen am «Checkpoint» sowie mit Freunden pflege und auch seine Familie regelmässig se- he (vgl. p. 541 Z. 26 ff.; p. 542 Z. 6 ff.). Den von der KESB G.________ angeordneten Massnahmen folgend nimmt er gemäss Bericht der Klinik F.________ vom 08.04.2024 nach wie vor regelmässig Termine beim Ambulatorium der Klinik F.________ wahr (vgl. p. 514). Das aktuelle Setting beinhalte regelmässige Termine (mindestens alle vier Wochen) sowie mindestens zwei Mal wöchentlich die Ab- gabe der ärztlich verordneten Medikamente durch die Psychiatriespitex O.________ (p. 514). Die ak- tuelle Medikation setzt sich aus Risperidon Mepha Lactab 2 mg (1-0-0-0) und Atomoxetin Mepha Kaps 80 mg (1-0-0-0) zusammen (p. 533). Gemäss telefonischer Auskunft durch die behandelnde Ärztin med. pract. D.________ würden aktuell keine Abstinenzkontrollen durchgeführt werden, weil der Beschuldigte weder interessiert noch motiviert sei, auf den Konsum von Substanzen zu verzich- ten. Weiter seien bisher auch keine Medikamentenspiegelkontrollen veranlasst worden, da der Be- schuldigte die Medikamente nach wie vor einnehme und auch seitens Spitex keine Hinweise ersicht- lich seien, dass der Beschuldigte sie nicht wie verordnet einnehme (vgl. p. 534). Gemäss den Anga- ben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 30.04.2024 konsumiere er seit zirka ei- nem Monat keine Amphetamine mehr. Von Zigaretten, Alkohol und Cannabis sei er nicht abstinent (vgl. p. 540 Z. 17 ff.). Gemäss Leumundsbericht vom 5. Februar 2025 lebt der Beschuldigte nach wie vor in einer Wohnung der Stiftung R.________ in C.________ (Ortschaft). Er arbeitet 20 % bei der Stiftung S.________, wo er Occasionsfahrräder zum Weiterverkauf aufbereitet. In seiner Freizeit geht er diversen handwerklichen Projekten nach. Wei- ter geht aus dem Leumundsbericht hervor, dass der Beschuldigte angegeben ha- be, es sei eines seiner Hobbys, weniger Drogen zu konsumieren. Er versuche, im- 16 mer weniger Drogen zu konsumieren. Mittlerweile konsumiere er fast keine Am- phetamine mehr, es komme nur noch an Partys vor. Er konsumiere diese nur noch, wenn er wach bleiben wolle, jedoch nur noch sehr selten (pag. 717). Dem Ver- laufsbericht vom 17. Februar 2025 lässt sich sodann entnehmen, dass der Be- schuldigte die ambulanten Termine bei der behandelnden Ärztin regelmässig und pflichtbewusst mindestens alle vier Wochen wahrnehme und sich während der Be- handlung zuverlässig, offen und kooperativ verhalte. Der Therapiefokus liege auf stabilisierenden Massnahmen, Aufrechterhalten der medikamentösen Compliance und Krankheitseskalation. Der Beschuldigte sei im Verlauf zunehmend krankheits- einsichtig, zeige sich bis jetzt jedoch wenig veränderungsmotiviert in Bezug auf Substanzkonsum. Er habe bisher regelmässigen THC- und Amphetaminkonsum angegeben, die Konsummenge habe er zwar reduzieren können, habe jedoch auf den Konsum nicht komplett verzichten wollen. Beim letzten Termin habe er aber einen Abstinenzwunsch geäussert und angegeben, seit Dezember 2024 weder THC noch Amphetamin konsumiert zu haben. Aktuell liessen sich noch einige Symptome einer Schizophrenie objektivieren (pag. 723 f.). Mit Entscheid der KESB vom 26. Februar 2025 wurden die angeordneten ambulanten Massnahmen (aktuell mindestens einmal wöchentliche Abgabe der ärztlich verordneten Medikamente durch die Psychiatriespitex sowie regelmässige psychiatrisch-psychotherapeu- tische Behandlung mind. alle vier Wochen bei der behandelnden Ärztin) bestätigt und weitergeführt (pag. 977 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, seit Dezember nichts mehr konsumiert zu haben (pag. 986 Z. 19). Vorher habe er angefangen, den Konsum zu reduzieren, jetzt sei er auf null gegan- gen (pag. 986 Z. 36 f.). Zigaretten und Alkohol konsumiere er noch (pag. 997 Z. 42 f.). Die Frage, ob er noch THC konsumiere, verneinte der Beschuldigte zwar, be- stritt aber nicht, zwischendurch einen Zug zu nehmen, wenn ihm dies angeboten werde (vgl. pag. 997 Z. 16 ff.). 12.3 Ad schwere psychische Störung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht nicht jede geistige Anoma- lie im sehr weiten medizinischen Sinn der Eingangsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Einzig psychopathologi- sche Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinn genügen den Anforde- rungen. Eine mässig ausgeprägte Störung erfüllt die Voraussetzung nicht (BGer 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3). Die Vorinstanz erachtete eine schwere psychische Störung im Tatzeitpunkt mit der erforderlichen Ausprägung als erstellt. Sie führte zutreffend Folgendes aus (pag. 599 f., S. 21 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten seien zum Untersuchungszeitpunkt folgende psychia- trische Diagnosen gemäss ICD-10 zu stellen: 1. Paranoide Schizophrenie, unvollständige Remission (ICD-10 F20.04), 2. Polyvalenter Drogenkonsum mit a) Amphetminabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: F15.24), b) zumindest schädlichem Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) DD Abhängigkeit (ICD-10: F12.2), c) Störungen durch Halluzinogene mit zumindest gefährli- chem Gebrauch (ICD-10: F16.8), DD schädlichem Gebrauch (ICD-10: F16.1), d) zumindest gefährli- chem Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.8), DD schädlichem Gebrauch (ICD-10: F14.1), e) mindes- 17 tens gefährlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.8), DD schädlichem Gebrauch (ICD-10: F10.1), DD Abhängigkeit (ICD-10: F10.2), f) zumindest Status nach gefährlichem Gebrauch von Ben- zodiazepinen (ICD-10: F13.8), DD schädlichem Gebrauch (ICD-10: F13.1), g) Tabakabhängigkeit (ICD-10: F17.2), 3. Mögliche einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) (auf- grund des aktiven polyvalenten Drogenkonsums und der nicht voll remittierten Schizophrenie gegen- wärtig nicht sicher beurteilbar) und 4. Verdacht auf Status nach (komplexer) posttraumatischer Belas- tungsstörung (p. 413 f. und p. 395 ff.). Weiter führte die Gutachterin aus, dass sich zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen noch Hinweise für zumindest eine leichte Bewusstseinseinengung, formale Denkstörungen (umständlich, eingeengt, vorbeiredend, gesperrt, zerfahren), eine gewisse Wahnsymptomatik (Wahngedanken), akustische Halluzinationen (Stimmenhören), innerliche und mo- torische Unruhe, Logorrhoe und mangelhafte Krankheitseinsicht zeigten (p. 414). Bei der im Gutachten festgestellten paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine psychische Störung. In der massgebenden Klassifikation nach ICD-10, an welcher sich das Gutachten orientiert hat, sind unter Buchstabe F «Psychische und Verhaltensstörungen» aufgeführt. Die vorliegende F20.0-Diagnose gilt demnach als psychische Störung im Sinne des Gesetzes. Dr. med. H.________ hielt konkretisierend fest, das vorliegende Störungsbild sei aus forensisch- psychiatrischer Sicht als schwere psychische Störung zu beurteilen (p. 414 in fine). Auch zum Tat- zeitpunkt hätten sämtliche genannten Störungsbilder vorgelegen, wobei sich die paranoide Schizo- phrenie mit akuter Psychose und der polyvalente Drogenkonsum in Form von akuter Mischintoxikation (mit zumindest Amphetaminen, Ecstasy, THC, Benzodiazepinen und Alkohol) manifestiert hätten (p. 415). Es habe eine ausgeprägte, psychotische Symptomatik mit (zumindest) Beeinträchtigungs- wahn und akustischen Halluzinationen mit ausgeprägtem Suchtmittelkonsum bestanden. Gemäss vorliegenden Berichten hätten sich eine Bewusstseinsverminderung, eine Auffassungsstörung, forma- le Denkstörungen, Misstrauen, Hinweise für Beeinträchtigung/Verfolgungswahn und innere Unruhe präsentiert. Aufgrund des psychotischen Zustandsbilds sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Rea- litätswahrnehmung sowie der Beurteilung der Realität vorgelegen. Die Steuerungsfähigkeit sei stark eingeschränkt gewesen und zum Zeitpunkt des Anzündens des Fernsehers nicht mehr gegeben. Die zum Tatzeitpunkt vorliegende psychische Störung sei als schwergradig zu beurteilen (p. 415). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen ohne Weiteres anschliessen. Auch dem aktuellsten Verlaufsbericht vom 17. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass sich die Symptome einer Schizophrenie auch aktuell objektivieren lassen: formalgedanklich eingeengt, sprunghaft, beschleunigte Gedankenproduktion, ei- genständiges Denken, jedoch keine selbst- oder fremdschädigenden Ideen. Ich- Störungen: er habe Zugang zum kollektiven Unterbewussten. In Konsumphasen berichte er über akustische Halluzinationen (pag. 723 f.). Eine schwere psychische Störung ist beim Beschuldigten somit zweifellos sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Urteilszeitpunkt zu bejahen. 12.4 Ad Kausalität zwischen der Anlasstat / den zu befürchtenden künftigen Straftaten und der schweren psychischen Störung Die Anlasstat muss mit der psychischen Störung in einem Zusammenhang stehen. Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt nach dem Gesetzeswortlaut min- destens ein Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat voraus, während eine ambu- lante Massnahme bereits im Zusammenhang mit Übertretungen angeordnet wer- den kann (Art. 59 StGB; BSK StGB-HEER, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 63). Bei der tatbestandsmässig erfüllten Brandstiftung handelt es sich um ein Verbre- chen. Die erforderliche Anlasstat liegt zweifellos vor. Die Vorinstanz erachtete den Kausalzusammenhang als erstellt und führte dazu Folgendes aus (pag. 600 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): 18 Dr. med. H.________ führt im Gutachten vom 21.07.2023 aus, die Grunderkrankung der Schizophre- nie bestehe unverändert fort und im Rahmen ihrer Untersuchungen habe sich eine weiterbestehende psychotische Symptomatik gezeigt. Zudem bestehe weiterhin ein polyvalenter Suchtmittelkonsum. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass, vor allem im Fall einer insuffizienten psychopharmakologischen Behandlung der paranoiden Schizophrenie, mit weiterbestehenden psy- chotischen Symptomen und fortgesetztem polyvalentem Suchtmittelkonsum ein hohes Risiko für eine (weitere) Exazerbation der psychotischen Symptome bestehe. Bei einer nochmaligen Dekompensati- on könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte erneut in eine tiefe Verzweiflung gera- te und mit Wut und destruktiven Handlungen reagiere, womit auch ein erhöhtes Risiko für erneute Brandlegungen bestehe. Zudem könnte es unter ungünstigen Umständen ggf. zu weiteren Straftaten (auch zu Delikten mit Gewaltanwendung) kommen (p. 416 f.; vgl. auch p. 418 zur Frage 4a). Weiter hält die Gutachterin fest, die Taten hätten in einem kausalen Zusammenhang mit der festge- stellten psychischen Störung gestanden. Aufgrund der zum Tatzeitpunkt bestehenden psychotischen Symptomatik müsse von einer erheblichen Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung und der Be- urteilung der Realität ausgegangen werden sowie der Unfähigkeit, adäquat zu handeln (p. 419). Die Kammer hat dem nichts hinzuzufügen. Die Kausalität ist auch hinsichtlich der zu befürchtenden künftigen Straftaten geradezu offensichtlich. Fehlende oder unzu- reichende Medikation zur Behandlung der Schizophrenie und/oder erneut eskalie- render Amphetaminkonsum können beim Beschuldigten – wie er selber auch ein- räumt – eine akute Psychose auslösen, bei der er erneut vermehrt Stimmen hört und/oder in «emotionale Wallungen» gerät. 12.5 Ad Rückfallgefahr Die Vorinstanz erachtete auch die Rückfallgefahr als erstellt und erwog dazu Fol- gendes (pag. 601 ff., S. 23 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Frage der Rückfallgefahr legte Dr. med. H.________ in ihrem Gutachten dar, dass vor allem im Fall einer nicht suffizienten medikamentösen Behandlung mit weiterbestehenden psychotischen Sym- ptomen und erneuter psychotischer Dekompensation von einem erhöhten Risiko für Brandstiftung auszugehen sei. Insgesamt würde es sich bei Brandstiftung, gemäss der in der Fachliteratur angege- benen Rückfallraten («Basisraten») um ein Delikt mit einer Rückfallwahrscheinlichkeit von 10-25% handeln. Zu erwähnen sei an dieser Stelle ausserdem, dass es inzwischen als gängige Lehrmeinung gelte, dass das Gewalttätigkeitsrisiko, insbesondere das Risiko für schwerwiegende Aggressions- taten, bei an Schizophrenie erkrankten Patienten im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht sei (p. 417 f.). Die Gutachterin wandte für die Beurteilung der Legalprognose den Basler Kriterienkatalog (nach Ditt- mann) als strukturierte, kriteriengeleitete Risikobeurteilung an (vgl. p. 405 ff.). Im Sinne einer (Ge- samt-)Beurteilung hielt sie in Folge fest, dass die Grunderkrankung der Schizophrenie unverändert fortbestehe und dass sich im Rahmen ihrer Untersuchungen eine weiterbestehende psychotische Symptomatik gezeigt habe. Damit sei die aktuelle Medikation als nicht suffizient zu beurteilen. Ob der Explorand die Medikation regelmässig einnehme, sei nicht gesichert, da gegenwärtig keine regelmäs- sigen Medikamentenspiegelkontrollen erfolgten. Zudem bestehe weiterhin ein polyvalenter Suchtmit- telkonsum. Der Explorand habe auch im Vorfeld der ersten gutachterlichen Untersuchung Suchtmittel konsumiert gehabt, zudem unmittelbar vor der zweiten gutachterlichen Untersuchung. Er habe geäus- sert, dass er sich für ein Leben mit Drogen entschieden habe, habe aber die Aufforderung der Gut- achterin, im Vorfeld der psychologischen Untersuchung keine Suchtmittel zu konsumieren, gemäss seinen Aussagen, eingehalten. Zum abschliessenden Untersuchungstermin sei der Beschuldigte dann unabgemeldet nicht erschienen. Gemäss ambulantem Behandler halte der Beschuldigte die ambulanten Termine ein (p. 410 f.). Zusammenfassend sowie in Würdigung und unter einzelfallbezogener Gewichtung aller prognosere- levanten Kriterien müsse davon ausgegangen werden, dass, vor allem im Fall einer insuffizienten psychopharmakologischen Behandlung der paranoiden Schizophrenie mit weiterhin bestehenden psychotischen Symptomen und fortgesetztem polyvalentem Suchtmittelkonsum, ein hohes Risiko für eine Exazerbation der psychotischen Symptome bestehe. Bei einer nochmaligen Dekompensation 19 könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Explorand erneut in eine tiefe Verzweiflung gerate und mit Wut und destruktiven Handlungen reagiert, womit auch ein erhöhtes Risiko für erneute Brandle- gungen bestehe. Zudem könne es unter ungünstigen Umständen (erneute psychotische Dekompen- sation, unzureichendes Ansprechen auf Psychopharmakotherapie, verminderte Therapiebereitschaft) gegebenenfalls zu weiteren Straftaten (auch zu Delikten mit Gewaltanwendung) kommen. An dieser Stelle sei festzuzuhalten, dass es eine starke Evidenz dafür gebe, dass Schizophrenie das Risiko für Gewalttaten erhöhe. Im Fall einer adäquaten Betreuung durch Fachpersonal sowie einer zuverlässi- gen und kontrollierten Einnahme einer (suffizienten) antipsychotischen Medikation, verbunden mit ei- ner Abstinenz von psychotropen Suchtmitteln, sei das Risiko für erneute Brandlegungen als eher ge- ring anzusehen (p. 411). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 30.04.2024 bestätigte Dr. med. H.________ das Vorlie- gen eines hohen Rückfallrisikos (vgl. p. 550 Z. 21 ff.), zumal die Schizophrenie nicht remittiert sei. Es seien nach wie vor Symptome der Schizophrenie vorhanden und die [aktuelle] Medikation sei als in- suffizient zu bezeichnen (p. 549 Z. 37 f.). Hinzu komme der Suchtmittelkonsum; das seien die drei grössten Risikofaktoren (vgl. p. 549 Z. 38 f.). Das Risiko sei hoch, dass es zu einer Exazerbation mit akut psychotischer Symptomatik komme und aufgrund der nicht adäquat wahrgenommenen Realität auch nicht mehr adäquat gehandelt werde. Damit sei auch das Risiko, dass etwas Ähnliches wieder passiere, erhöht (vgl. p. 550 Z. 21 ff.). Das Gutachten sowie die Ausführungen der Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung le- gen für das Gericht schlüssig dar, dass bei einer Belassung im aktuellen Setting ein hohes Rückfallri- siko für einschlägige Delinquenz besteht. Damit fehlt es an einer günstigen Prognose respektive ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen. Die Kammer kann sich dieser Einschätzung anschliessen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte sich seit der Brandstiftung vom 3. April 2022 und nun weiter auch seit der erstinstanzlichen Verhandlung in Freiheit wohlverhalten hat. Die Sachverständige unterstrich in ihren mündlichen Ausführun- gen vor der Vorinstanz sinngemäss und zusammengefasst, nur weil es keine Ex- azerbation [deutliche Verschlimmerung] der psychotischen Symptomatik gegeben habe, heisse das aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht, dass Stabilität herr- sche. Die Schizophrenie sei vorliegend nicht remittiert und es bestehe weiterhin Suchtmittelkonsum. Mit dem aktuellen, ambulanten Setting könne einerseits die Abstinenz nicht zuverlässig herbeigeführt und andererseits weder die Medikation angepasst noch eine Zustandsverschlechterung (rechtzeitig) erkannt werden (pag. 550 Z. 31 ff. und pag. 551 Z. 1 ff.). Gemäss dem aktuellsten Verlaufsbericht vom 17. Februar 2025 haben sich die Umstände höchstens minim verbessert. So berichten die Ärzte von unverändert zuverlässigem und kooperativem Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf die ambulanten Termine, die wöchentliche Medikamentenabgabe und die Einhaltung der tagesstrukturierenden Beschäftigung. Er sei im Verlauf zunehmend krankheits- einsichtig gewesen, zeige sich bis jetzt jedoch wenig veränderungsmotiviert in Be- zug auf Substanzkonsum. Er habe bisher regelmässigen THC- und Amphetamin- konsum angegeben, die Konsummenge habe er zwar reduzieren können, wolle je- doch auf den Konsum nicht komplett verzichten. Beim letzten Termin habe er aber einen Abstinenzwunsch geäussert. So habe er angegeben, seit Dezember 2024 weder THC noch Amphetamine mehr konsumiert zu haben (pag. 723). Hinsichtlich dieser neusten Beteuerung des Beschuldigten liegt bisher nur ein Lippenbekennt- nis vor: Abstinenzkontrollen werden durch die Klinik offenbar weiterhin nicht durch- geführt, was damals damit begründet wurde, der Beschuldigte sei nicht bereit, auf Drogen zu verzichten, so dass auch Abstinenzkontrollen keinen Sinn machen wür- 20 den (vgl. pag. 534). Zudem ist festzuhalten, dass er schon vor erster Instanz gel- tend gemacht hatte, seit einem Monat kein Amphetamin mehr zu konsumieren (pag. 540 Z. 23 ff.) und nun abstinent bleiben zu wollen (pag. 540 Z. 38 ff.), was ihm angesichts des Klinikberichts danach offensichtlich nicht gelungen ist. Ähnli- ches scheint auch aus dem neuesten Entscheid der KESB vom 26. Februar 2025 anlässlich der halbjährlichen Überprüfung der derzeitig laufenden ambulanten KEBS-Massnahmen hervorzugehen. Jedenfalls erachtet die KESB die Verbesse- rung im Verhalten des Beschuldigten nicht als derartig, dass sie einer Lockerung der Massnahmen hin zur Freiwilligkeit der wöchentlichen Medikamentenabgabe zustimmte. Konkret lässt sich dem Entscheid entnehmen, Gespräche seien situativ nur bedingt möglich und würden von der Schlafqualität des Beschuldigten abhän- gen, er sei im Denken weiterhin teilweise umständlich und ausschweifend, sei aber insgesamt strukturierter und alltagsnaher, leide unter Stimmenhören gemäss eige- nen Angaben nur unter Konsum von Amphetamin und wolle mehr Verantwortung übernehmen (pag. 977; vgl. auch Bericht der Spitex O.________ vom 11. Dezem- ber 2024, pag. 741 f.). Aber selbst wenn dem Beschuldigten tatsächlich seit De- zember 2024 Abstinenz von Amphetaminen gelungen sein sollte, kann angesichts der geringen Zeitdauer noch nicht von Nachhaltigkeit die Rede sein. Dem Bericht des Beistandes vom 12. September 2024 (pag. 746 ff.) ist zu entneh- men, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall an der T.________gasse in C.________ (Ortschaft) wohne. Es handle sich um eine angemietete Wohnung der Stiftung R.________. Die Wohnung verfüge über zwei Zimmer. Der Beschuldigte fühle sich wohl in der Wohnung. Er werde einmal die Woche von Herrn U.________, Wohnbegleiter der Stiftung R.________, besucht. Dem Beschuldigten mangle es in der Zusammenarbeit mit dem Beistand etwas an Zuverlässigkeit. Auch gehe die Kontaktaufnahme meistens vom Beistand aus, er selber melde sich kaum von sich aus mit Anliegen oder Fragen. Der ursprüngliche Schwächezustand und der daraus resultierende Unterstützungsbedarf bestehe weiterhin. Der Be- schuldigte sei in einem guten Unterstützungssetting eingebettet, kooperiere mit diesem und zeige sich während stabilen Phasen zuverlässig. Der Beschuldigte sei selber der Meinung, dass er die Beistandschaft nicht mehr benötige. Der Beistand beantrage der KESB deshalb die Aufhebung der Beistandschaft (pag. 748 ff.). So- weit ersichtlich erging diesbezüglich noch kein Entscheid der KESB. Insgesamt sind somit die von der Sachverständigen als drei wichtigste Risikofakto- ren bezeichnete Themen trotz einer gewissen Verbesserung der Umstände weiter- hin vorherrschend: a) Die nicht remittierte paranoide Schizophrenie, welche sich auch aktuell durch objektivierbare Symptome manifestiert, b) eine ungenügend en- ge Medikationskontrolle (nur einmal wöchentliche Medikamentenabgabe, weiterhin ohne Medikamentenspiegel, so dass die bestehende medikamentöse Compliance offenbar lediglich nach dem Vertrauensprinzip festgestellt werden kann) und c) feh- lende nachhaltige Drogenabstinenz. Die Rückfallgefahr ist infolgedessen nach wie vor zu bejahen. 21 12.6 Ad Eignung und Erforderlichkeit Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit der Frage der Eignung und Erforderlich- keit der Massnahme auseinander und führte dazu Folgendes aus (pag. 603 ff., S. 25 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Dr. med. H.________ legte im forensisch-psychiatrischen Gutachten zusammengefasst dar, dass es für die diagnostizierten psychischen Störungsbilder geeignete Behandlungen gebe. Als wichtigste Be- handlungsziele erschienen eine leitlinienkonforme medikamentöse Behandlung der paranoiden Schi- zophrenie, das Erarbeiten von Störungseinsicht und Medikamentencompliance sowie eine überdau- ernde Abstinenz von illegalen psychotropen Suchtmitteln. Die Behandlung sollte langfristig angelegt und auch auf die Bearbeitung der Delinquenz ausgerichtet sein sowie Massnahmen zur beruflichen Rehabilitation beinhalten. Aufgrund des bestehenden Suchtmittelkonsums sollten auch regelmässige Abstinenzkontrollen erfolgen. Für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie stehe ein breites the- rapeutisches Spektrum zur Verfügung. Neben einer differenzierten medikamentösen Behandlung mit Antipsychotika sollte die Therapie auch psychotherapeutische, psychoedukative und soziotherapeuti- sche Methoden enthalten. Aus gutachterlicher Sicht erscheine eine medikamentöse Depottherapie empfehlenswert. Die empfohlene Psychopharmakotherapie sollte langfristig erfolgen und begleitet werden von regelmässigen Serumspiegelkontrollen. Für die festgestellte Störung durch Suchtmittel existieren Behandlungsmöglichkeiten, wobei Personen mit der Doppeldiagnose Schizophrenie und Sucht ein spezielles Therapiekonzept mit einem integrativen Behandlungsansatz (medikamentöse Behandlung und multimodale psychotherapeutische Behandlung) benötigten, welcher beiden Erkran- kungen Rechnung trage. Zudem sollten regelmässige Abstinenzkontrollen erfolgen und bei Rückfällen die Therapie nicht abgebrochen werden (p. 419). Die Gutachterin empfiehlt nach Remission der psychotischen Symptomatik und erreichter und stabiler Suchtmittelabstinenz zudem eine erneute ADHS-Abklärung (in einer auf ADHS spezialisierten Sprechstunde). Sollte die Diagnose einer ADHS bestätigt werden, sollte eine leitliniengerechte Thera- pie mit multimodaler Behandlung erfolgen. Diese sollte leitlinienorientiert aus Psychoedukation, Psy- chotherapie und ggf. Pharmakotherapie (bestehend aus lang wirksamen Stimulanzien oder falls nicht mit Stimulanzien behandelt werden kann, Atomoxetin) bestehen (p. 420). Insgesamt sollte die Behandlung sowohl störungsspezifisch als auch deliktorientiert ausgerichtet und zudem langfristig angelegt sein. Durch eine erfolgreiche und überdauernde Therapie könne der Ge- fahr neuerlicher Straftaten begegnet werden. Den verbessernden Effekt einer Therapie näher bzw. präzise zu quantifizieren, erscheine generell schwierig (p. 420). Im Sinne eines Zwischenfazits kann unter Berücksichtigung dessen festgehalten werden, dass sich die paranoide Schizophrenie und der polyvalente Drogenkonsum des Beschuldigten behandeln las- sen. Durch die Behandlung lässt sich ferner der Gefahr weiterer damit in Zusammenhang stehender Delikte begegnen. Angesichts des aktuellen Zustandsbildes des Beschuldigten und des weiterhin bestehenden polyva- lenten Suchtmittelkonsums erachtet die Gutachterin – im Gegensatz zu einer ambulanten Behandlung – eine stationäre Behandlung, zunächst in einer spezialisierten forensischen Klinik, besser geeignet, um den therapeutischen Erfordernissen gerecht zu werden und die Legalprognose zu verbessern (p. 413). Im Rahmen einer stationären Behandlung könne in einer zunächst spezialisierten Einrich- tung die Anpassung und Sicherstellung der medikamentösen Behandlung ohne Zeitdruck erfolgen und die Überprüfung der Abstinenz wäre in einem derartigen Behandlungszeitraum gut zu bewerkstel- ligen. Ebenso würden stationäre Behandlungen die Möglichkeit intensiver psychoedukativer Therapie und deliktpräventiver und deliktzentrierter Arbeit bieten. Nach erfolgreicher Anpassung der Medikation und Remission der psychotischen Symptomatik, erfolgter Entzugs- und Entwöhnungstherapie sowie Erreichen einer stabilen Abstinenzmotivation und Erarbeitung von Frühwarnzeichen könnte, ggf., so- fern die Bereitschaft besteht, einer Tagesstruktur und Beschäftigung nachzugehen, ein Übertritt in ein forensisches Wohnheim wie etwa das V.________ erfolgen. Somit sei eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB am besten geeignet, den therapeutischen Erfordernissen gerecht zu werden und die Legalprognose zu verbessern (p. 421). Dr. med. H.________ bestätigte ihre diesbezügliche Einschätzung auch anlässlich der Hauptverhand- lung. Aus psychiatrischer Sicht – und entgegen der Beurteilung der Situation durch die KESB – sei der aktuelle Zustand des Beschuldigten resp. die Situation nicht stabil, zumal die Schizophrenie nicht 22 remittiert sei und weiterhin ein Suchtmittelkonsum bestanden habe (vgl. p. 550 Z. 30 ff.). Die einzige Möglichkeit, die Abstinenz zu gewährleisten und zusätzlich auch die Medikation anzupassen, biete ein enges, stationäres Setting. Zunächst brauche es ein geschlossenes Setting, um die Abstinenz zu ge- währleisten, um an der Suchtmittelproblematik intensiv arbeiten zu können und um die Medikation an- zupassen. Bei gutem Verlauf könne dieses Setting relativ zügig gelockert werden (vgl. p. 551 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte selbst brachte anlässlich der Hauptverhandlung erstmals zum Ausdruck, dass er auch bereit sei, ein Leben ohne Drogen zu führen. Wenn alle das Gefühl hätten, dass die Drogen das Problem seien, dann könne er schon abstinent sein (p. 540 Z. 39 f.). Er gab an, seit einem Monat kein Amphetamin mehr zu konsumieren. Zigaretten und Alkohol konsumiere er noch und auch von Canna- bis sei er nicht abstinent (vgl. p. 540 Z. 17 ff.). Auf die Frage, ob er bereit wäre, die (ambulante) The- rapie in diesem Rahmen fortzusetzen, gab er an, dass das sehr gut wäre (p. 540 Z. 44 ff.). Weiter si- gnalisierte er, dass er sich auch einer Therapie im Rahmen einer stationären Behandlung unterziehen würde. Wenn das Gericht sage, dass die Massnahme nötig sei, dann sei sie nötig. Auch wenn er ger- ne beweisen würde, dass sie nicht nötig wäre. Aber: «Better safe than to be sorry» (vgl. p. 545 Z. 39 ff.). Obwohl aus den Aussagen des Beschuldigten – wie auch aus dem Gutachten – hervorgeht, dass der Beschuldigte therapiewillig ist, fällt gleichzeitig auf, dass eine Einsicht in die psychische Krankheit nur bedingt gegeben ist. So vertrat der Beschuldigte offensichtlich die Auffassung, der Rückfallgefahr mit Selbstbeherrschung entgegen zu können (vgl. p. 543 Z. 45 ff.). Weiter führte er aus, dass er sich selbst aus den Psychosen «abholen» könne und er nun im «postpsychotischen» Bereich sei. Er sei sehr gut gefahren mit der medikamentösen stabilisierenden Behandlung und mit dem Drogenkonsum habe er eine Selbsttherapie machen können. Er habe dem, was den Wahn begünstigt habe, von einer anderen Perspektive begegnen können und sich so dort rausholen und die Schizophrenie entkräften können (p. 544 f. Z. 38 ff. und Z. 1 ff.). Dr. med. H.________ legte diesbezüglich indes schlüssig und nachvollziehbar dar, dass es bei Betrof- fenen mit Schizophrenie häufig der Fall sei, dass zunächst keine Krankheitseinsicht vorhanden sei, diese aber durch die Therapie mehr und mehr komme und an der Einsichtsfähigkeit auch gearbeitet werden könne. Der Umstand, dass jemand nicht einsichtsfähig sei, spreche nicht dagegen, eine The- rapie zu machen (vgl. p. 552 Z. 9 ff.). Unter Würdigung des Gutachtens sowie der Aussagen des Beschuldigten und der Gutachterin ist folg- lich davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Therapiebereitschaft besteht, wenn auch die Krankheitseinsicht noch nicht vollständig vorhanden ist. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen die Anordnung einer Behandlung. [...] Angesichts dessen, dass der Beschuldigte die Fortführung der aktuellen ambulanten Therapie befür- wortet, drängt sich die Frage auf, ob auch bereits eine ambulante Massnahme ausreichen würde. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass er sich (grundsätzlich) auch gegenüber einer stati- onären Behandlung kooperativ zeigt, selbst wenn dies die «Entwurzelung» von C.________ (Orts- chaft) zur Folge hätte (vgl. p. 540 Z. 10 ff.). Die Gutachterin hielt dazu fest, es benötige die Einstellung einer suffizienten neuroleptischen Medika- tion und es sollte, da sich der polyvalente Suchtmittelkonsum bei Personen mit einer schizophrenen Psychose negativ auf den klinischen Verlauf und die Prognose auswirken könne, eine dauerhafte Ab- stinenz angestrebt werden. Die Erfolgsaussichten, eine solche im ambulanten Rahmen zu erreichen und zu sichern, werde, vor allem auch im Hinblick auf die (vorerst noch) nicht vorhandene Abstinenz- bereitschaft des Beschuldigten als äusserst gering beurteilt. Daher erscheine eine von Beginn an le- diglich ambulante Behandlung aus gutachterlicher Sicht unzureichend, um die Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Taten zu reduzieren, womit eine stationäre Therapie zu diskutieren sei (p. 420). Auch anlässlich der Hauptverhandlung wies die Sachverständige ausdrücklich darauf hin, mit der Weiterführung im bestehenden Setting, d.h. mit einer ambulanten Massnahme, könne die Legalpro- gnose nicht verbessert werden. Es sei eine Frage der Zeit, bis es zu einer Dekompensation der psy- chosomatischen Symptomatik komme, weil die Schizophrenie nicht remittiert sei (vgl. p. 551 Z. 10 ff.). Nebst der fehlenden und noch immer nicht sichergestellten Abstinenz ist zudem zu berücksichtigen, dass Dr. med. H.________ die derzeitige Medikation als insuffizient beurteilt (p. 549 Z. 38). Mit Blick 23 darauf, dass die behandelnde Ärztin aufgrund der nach ihrer Sicht vorliegenden Medikamentencom- pliance keine Medikamentenspiegelkontrollen veranlasst (vgl. p. 534), erachtet Dr. med. H.________ es nicht als gesichert, dass die Medikation eingenommen wird. Selbst wenn sie eingenommen würde, gäbe es aber auch unterschiedliche Verstoffwechselungen im Körper und es könne durchaus sein, dass der Beschuldigte die Medikation einnehme, diese aber nicht ausreichend sei, weil die Dosis er- höht werden müsste (vgl. p. 549 f. Z. 41 ff. und Z. 1 ff.). Auch deshalb müsse die stationäre Mass- nahme am Anfang im geschlossenen Setting ausgestaltet werden. Dort könne störungsorientiert die Medikation angepasst und die Abstinenz gesichert werden. Gleichzeitig könne auch Motivationsarbeit bezüglich dauerhafter Abstinenz geleistet werden. Schliesslich sei auch deliktsorientiert zu arbeiten: Dabei könne nochmals der Verlauf des Delikts, die Risikofaktoren sowie die Schutzmechanismen be- sprochen werden (vgl. p. 551 Z. 22 ff.; vgl. auch p. 551 Z. 6 ff.). Im aktuellen ambulanten Setting sei zudem sehr problematisch, dass die psychiatrischen Konsultationen [nur] alle drei bis vier Wochen stattfinden würden. Das sei absolut unzureichend, um in dieser Zeit eine Zustandsverschlechterung zu erkennen (p. 551 Z. 16 ff.). Zusammengefasst ist die stationäre therapeutische Massnahme erforderlich, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der Beschuldigten in Zusammenhang stehender Verbrechen und Verge- hen zu begegnen. Eine ambulante Behandlung kommt hingegen nicht in Betracht. Der bisherige und aktuelle Behandlungsverlauf zeigt deutlich, dass die ambulante Therapieformen nicht ausreichen, um die Legalprognose zu verbessern und den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzu- halten. Die Kammer kann sich dieser zutreffenden Einschätzung vollumfänglich anschlies- sen. Zwar ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte sich seit bald drei Jahren in ambulanter Behandlung befindet und es während dieser Zeit zu keinen Rückfäl- len gekommen ist. Zudem wird dem Beschuldigten zunehmende Krankheitseinsicht attestiert (pag. 723) und er gibt an, seit Dezember 2024 keine Amphetamine mehr konsumiert zu haben (vgl. pag. 986 Z. 19 ff.) resp. fast keine Amphetamine mehr zu konsumieren (pag. 717). Auch wenn diese Umstände als erfreulich zu bezeich- nen sind, hat sich die Ausgangslage seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert. Wie in E. IV.12.5 hiervor bereits aufgezeigt, liegt namentlich keine nachhaltige Betäubungsmittelabstinenz vor. So gab der Beschuldigte bereits vor der Vorinstanz an, seit einem Monat keine Amphetamine mehr zu konsumieren und nun abstinent bleiben zu wollen. Trotz diesen Beteuerungen und obwohl erstin- stanzlich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet worden war, setz- te er seinen Konsum zunächst fort. Erst seit Dezember 2024 – mithin wenige Mo- nate vor der Berufungsverhandlung – will er nun wieder abstinent von Amphetami- nen sein. Bezüglich THC bestritt der Beschuldigte nicht, zwischendurch noch einen Zug zu nehmen, wenn ihm dies angeboten werde (vgl. pag. 997 Z. 35 f.). Dass selbst die erstinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnah- me nicht ausreichte, um beim Beschuldigten eine stabile Abstinenzmotivation aus- zulösen, zeigt die Grenzen des aktuellen ambulanten Settings eindrücklich auf. Zumal im ambulanten Setting während bald drei Jahren weder eine nachhaltige Betäubungsmittelabstinenz noch eine stabile Motivation dazu erreicht werden konnte, erachtet die Kammer einzig eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet, um diese Ziele zu erreichen. Im Weiteren erscheint nach wie vor fraglich, ob die Medikation des Beschuldigten richtig eingestellt ist, zumal sich beim Beschuldigten gemäss Verlaufsbericht vom 17. Februar 2025 auch aktuell noch diverse Symptome einer Schizophrenie objek- tivieren lassen und die behandelnde Ärztin offenbar weiterhin keinen Medikations- spiegel veranlasst. Mit der Generalstaatsanwaltschaft erachtet es die Kammer so- 24 dann als besorgniserregend, dass der Betäubungsmittelkonsum in der laufenden ambulanten Behandlung kein Thema zu sein scheint und der Beschuldigte bezüg- lich Abstinenz nicht begleitet wird (vgl. pag. 996 Z. 34 ff.). Auch weitere massgebli- che Umstände im Leben des Beschuldigten, wie eine von ihm anlässlich der Beru- fungsverhandlung erwähnte Person mit grossem Einfluss auf ihn (vgl. pag. 990 Z. 8 ff.), scheinen nicht Bestandteil der Therapie zu sein (vgl. pag. 997 Z. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die Anzahl der Behandlungen immer weiter reduziert wurde und diese zurzeit nur noch alle vier Wochen stattfinden. Ins- gesamt erscheint die aktuelle Therapie mit der Generalstaatsanwaltschaft klar un- genügend und es bedarf einer deutlich engmaschigeren Betreuung. Daran ändert im Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft nichts, dass die KESB ihre am 23. Juni 2022 angeordneten Massnahmen fortlaufend gelockert hat (vgl. pag. 755 ff., pag. 770 ff., pag. 777 f., pag. 788 ff., pag. 799 ff. und pag. 977 f.), zumal die Kompetenz und Zielsetzung der KESB in Bezug auf Massnahmen eine andere ist als im Strafverfahren. Wenn während des aktuellen ambulanten Settings bis heute auch kein Rückfall be- obachtet werden konnte, so fehlt es dem aktuellen Setting doch an der nun bereits über mehrere Jahre hinweg gescheiterten Durchsetzung der Drogenabstinenz, der engmaschigen Kontrolle der Medikamenteneinstellung und -compliance sowie der fokussierten und zeitintensiven Psychotherapie. Nur mit einer stationären Mass- nahme lassen sich diese Ziele beim Beschuldigten nachhaltig durchsetzen. Somit ist die stationäre therapeutische Massnahme sowohl geeignet als auch erforderlich, um die Legalprognose zu verbessern und den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 12.7 Ad Verhältnismässigkeit Die Vorinstanz führte zur Frage der Verhältnismässigkeit Folgendes aus (pag. 608, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die vom Beschuldigten verübte Brandstiftung ist zwar nicht als Schwerstkriminalität zu qualifizieren, es handelt sich aber dennoch um ein gemeingefährliches Verbrechen. Die begangene Brandstiftung steht im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung und die Wahrscheinlichkeit, dass der Be- schuldigte ohne stationäre therapeutische Behandlung künftig erneut Brände legt und insbesondere unter ungünstigen Umständen (bei erneuter psychotischer Dekompensation, unzureichendes Anspre- chen auf Psychopharmakotherapie und verminderte Therapiebereitschaft) auch Delikte mit Gewalt- anwendung begeht, ist als hoch zu beurteilen. Damit besteht ein offensichtliches Behandlungsbedürf- nis. Angesichts dessen, dass eine ambulante Massnahme keine Verbesserung der Legalprognose gewährleisten kann, ist kein milderes Mittel ersichtlich. Des Weiteren verfolgen die von der KESB an- geordneten Massnahmen ein anderes Ziel. Die erhöhte Rückfallgefahr für Delikte, die unter anderem Leib und Leben gefährden, und das bestehende Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten sind im Ergebnis stärker zu gewichten als seine Freiheitsrechte und vermögen den entsprechenden Eingriff in diese Rechte zu rechtfertigen. Die Anordnung einer stationären Massnahme und der damit verbunde- ne Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten sind nach dem Gesagten insbesondere ange- sichts des hohen Rückfallrisikos und des bisherigen Krankheitsverlaufs des Beschuldigten zumutbar und insgesamt verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass die Vollzugsbehörde im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB jährlich überprüfen wird, ob diese weiterhin verhältnismässig ist. Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung grundsätzlich an und hält ergän- zend fest, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur in Bezug auf die Anord- nung der Massnahme bzw. die Massnahmenverlängerung als solche Beachtung 25 verlangt, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer. Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung gerichtlich eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche übrigens später immer noch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprü- fung derselben zu erfolgen hat, das heisst die gerichtliche Überprüfung der Mass- nahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und 2.6.1; vgl. auch BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit weiteren Hinweisen). Geht die Sachverständige aufgrund des Krankheitsbildes und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreicht, darf die Massnahme nicht ohne weitere Begründung für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden (BGer 6B_636/2018, 6B_649/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten wird u.a. ausgeführt, die Behandlung soll- te langfristig angelegt und auch auf die Bearbeitung der Delinquenz ausgerichtet sein sowie Massnahmen zur beruflichen Rehabilitation beinhalten. Die empfohlene Psychopharmakotherapie sollte langfristig erfolgen und begleitet werden von re- gelmässigen Serumspiegelkontrollen. Für die festgestellte Störung durch Suchtmit- tel existierten Behandlungsmöglichkeiten, wobei Personen mit der Doppeldiagnose Schizophrenie und Sucht ein spezielles Therapiekonzept mit einem integrativen Behandlungsansatz (medikamentöse Behandlung und multimodale psychothera- peutische Behandlung) benötigten, welcher beiden Erkrankungen Rechnung trage. Zudem sollten regelmässige Abstinenzkontrollen erfolgen und bei Rückfällen die Therapie nicht abgebrochen werden. Insgesamt sollte die Behandlung sowohl störungsspezifisch als auch deliktorientiert ausgerichtet und zudem langfristig an- gelegt sein. Durch eine erfolgreiche und überdauernde Therapie könne der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden. Den verbessernden Effekt einer Therapie näher bzw. präzise zu quantifizieren, erscheine generell schwierig (pag. 419 f.). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Sachverständige aus, die Dauer der stationären Massnahme hänge vom Verlauf ab. Das könne sie nicht vor- hersagen, wie lange dies dauern werde. Wenn der Verlauf günstig sei, könne man das Setting lockern, zunächst in kleinen Schritten, so dass das Setting immer mehr geöffnet werde. Auch schon im Hinblick auf die weitere Zukunft dieser stationären Massnahme müsse diese bei günstigem Verlauf nicht dauerhaft in einer forensisch- psychiatrischen Klinik erfolgen. Es könne bspw. ein Übertritt in ein forensisches Wohnheim erfolgen und dann könne später vom forensischen Wohnheim weiter geöffnet werden. Das hange aber vom Verlauf ab und könne sie nicht vorhersagen (pag. 551 Z. 36 ff.). Sie hielt jedoch auch fest, bei gutem Verlauf könne das statio- näre Setting allenfalls relativ zügig gelockert werden (pag. 551 Z. 4 ff.). Die voraussichtliche Dauer einer stationären Behandlung, im Speziellen bei Betrof- fenen mit paranoider Schizophrenie, lässt sich generell nur annäherungsweise be- stimmen (vgl. BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.6.3). Unter Berücksichtigung der Einschätzung der Sachverständigen sowie des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrucks des Beschuldigten ist die Kammer grundsätzlich optimistisch, dass der Beschuldigte im stationären Setting bei ent- sprechender Motivation und intensiver Mitarbeit rasch nachhaltige Erfolge hinsicht- 26 lich Abstinenz und Anpassung der Medikation wird verbuchen können. Zumal das stationäre Setting bei gutem Verlauf gemäss Sachverständiger relativ zügig gelo- ckert werden könnte, erscheint eine Befristung der Massnahme auf zwei Jahre an- gezeigt. Die Frist beginnt – da sich der Beschuldigte aktuell in Freiheit befindet – mit dem Eintritt in die spezialisierte Einrichtung (vgl. BGE 142 IV 105 E. 4.2). Sollte die Befristung der Massnahme die gewünschte Signalwirkung verfehlen, ist eine Verlängerung der Massnahme über zwei Jahre hinaus möglich, wenn diese auch danach als sinnvoll, notwendig und verhältnismässig erachtet wird. Die Verlänge- rung wird jedoch bereits nach zwei Jahren und nicht erst nach fünf Jahren gericht- lich überprüft. Demgegenüber hat die Vollzugsbehörde den Beschuldigten auf des- sen Gesuch hin oder von Amtes wegen vor Ablauf der zwei Jahre bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, was mindestens einmal jährlich zu überprüfen ist (vgl. Art. 62 und 62d StGB; BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.6.3). 12.8 Fazit Mit der Vorinstanz kann somit abschliessend Folgendes festgehalten werden (pag. 608 f., S. 30 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 StGB zur Anordnung einer stationären the- rapeutischen Massnahme sind vorliegend erfüllt. Zusammenfassend liegt beim Beschuldigten eine schwere psychische Störung vor, die mit den von ihm begangenen und den zu befürchtenden Strafta- ten in Zusammenhang stehen. Es besteht zudem ein einschlägiges, hohes Rückfallrisiko, eine noch immer reduzierte Krankheits- und Behandlungseinsicht, eine insuffiziente Medikation sowie eine nicht gesicherte Abstinenz betreffend den Suchmittelkonsum. Diesen Umständen kann mittels einer statio- nären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 StGB begegnet werden, weshalb sich deren An- ordnung als geeignet erweist. Ferner ist eine stationäre Massnahme in Anbetracht der Tatsache, dass kein in gleicher Weise geeignetes, milderes Mittel besteht, auch erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren ähnlichen Delikten abzuhalten. Schliesslich erscheint eine stationäre Massnahme auf- grund des deutlich erhöhten Rückfallrisikos für Vergehen gegen Leib und Leben auch zumutbar und damit insgesamt verhältnismässig. Die stationäre therapeutische Massnahme ist folglich anzuordnen. Der Vollzug und die Ausgestaltung der stationären therapeutischen Massnahme im Einzelnen liegt in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.1). Zu ergänzen ist, dass sich angesichts der konkreten Umstände eine Beschränkung der Massnahme auf zwei Jahre rechtfertigt. Demnach wird über den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die Dauer von zwei Jahren angeordnet. V. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 419 StPO auf eine Kostenauferlegung an den Beschuldigten verzichtet und dies damit begründet, dass angesichts seiner aktuellen persönlichen und finanziellen Situation eine Kostenauflage an ihn aus 27 Gründen der Billigkeit nicht angezeigt sei (pag. 610, S. 32 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Mit Verweis auf die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 475 vom 26. November 2019 E. IV.1 sowie SK 24 187 vom 4. Oktober 2024 E. III.20.1 wird diese Kostenverlegung bestätigt und die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 29'749.90 werden dem Kanton Bern auferlegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wo- bei Art. 419 StPO auch auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist. Der Beschuldigte ist für seinen Gesundheitszustand nicht verantwortlich und es ist nicht damit zu rechnen, dass er in den nächsten zehn Jahren über relevante finan- zielle Mittel verfügen wird. Es wird deshalb trotz seines Unterliegens darauf ver- zichtet, ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00 aufzuerlegen. Damit sind auch die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens vom Kanton Bern zu tragen. 14. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 14.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. 14.2 In erster Instanz Die Vorinstanz erachtete den von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwand von 27.37 Stunden exkl. Verhandlungsdauer und CHF 1'159.20 Auslagen inkl. Reisezuschlag als angemessen, wobei sie den Stundenaufwand um die Dauer der Hauptverhandlung ergänzte. Die Honorarfestsetzung blieb unangefochten und erscheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 7'964.40. Die Rückzahlungs- pflicht entfällt. 14.3 Im Berufungsverfahren Rechtsanwalt B.________ reichte seine Honorarnote, datiert auf 4. März 2025, an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 3. März 2024 ein. Exkl. Verhandlungsdauer macht er darin einen Stundenaufwand von 9.67 Stunden sowie Auslagen von CHF 408.50 (inkl. Reisezuschlag) geltend (pag. 1005 ff.). Dies erscheint der Kam- mer angemessen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsver- handlung von total 5 Stunden beläuft sich der zu entschädigende Aufwand auf 14.67 Stunden. 28 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'613.25. Die Rückzahlungspflicht entfällt. 29 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 1. Mai 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als festgestellt wurde, dass A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) den Tatbe- stand der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB), begangen am 3. April 2022 um ca. 01:40 Uhr in C.________ (Ortschaft), erfüllt hat. II. Über A.________ wird eine stationäre therapeutische Massnahme von 2 Jahren gemäss Art. 59 StGB angeordnet. III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 29'749.90 sowie die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 trägt der Kanton Bern. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.12 200.00 CHF 3’624.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 431.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’205.50 CHF 323.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’529.30 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2’600.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 427.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’177.70 CHF 257.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’435.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'964.40. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 30 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.67 200.00 CHF 2’934.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 258.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’342.50 CHF 270.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’613.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'613.25. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. V. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begrün- dung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G.________ Bern, 3. März 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 21. März 2025) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 31