Angesichts dessen, dass Rechtsanwältin B.________ den Beschuldigten bereits in erster Instanz vertreten hatte, die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtete, der Verfahrensgegenstand keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufwies und der Aktenumfang mit einem Bundesordner überschaubar war, erscheint der Kammer für die Ausarbeitung und Abgabe der Berufungsbegründung ein Aufwand von maximal sechs Stunden als angemessen, was einer Kürzung um 3.8 Stunden entspricht.