Zufolge des Schuldspruches hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'670.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17.3 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 5. September 2024 machte Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 12.3 Stunden zu CHF 220.00 geltend (pag. 303 ff.). Dies erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Prozesses und den Aktenumfang als deutlich zu hoch.