16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch der Vorinstanz wird oberinstanzlich bestätigt, der Beschuldigte hat damit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die Vorinstanz hat diese auf CHF 2'350.00 festgesetzt (vgl. pag. 216, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 16.2 Oberinstanzliches Verfahren