Ebenfalls liess sich der Beschuldigte bislang weder von bedingten Geldstrafen noch von unbedingten Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz abhalten. Hinweise, wonach eine Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse eingetreten wäre, sind keine ersichtlich. Mit der Vorinstanz fällt der bedingte Vollzug der Strafe ausser Betracht und die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. V. Kosten und Entschädigung