Der Beschuldigte weist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Er geht keiner Arbeit nach und hat keine familiären Verpflichtungen (pag. 168 Z. 22 und Z. 25). Im Ergebnis käme die Kammer mit ihrer Strafzumessung somit in einem Bereich von deutlich über 100 Tagen Freiheitsstrafe zu liegen.