Damit demonstrierte der Beschuldigte eine massive Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Diese Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit wirkt sich entgegen der Vorinstanz nicht lediglich leicht, sondern deutlich straferhöhend aus. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sind neutral zu bewerten. Insbesondere ist beim Beschuldigten keine Einsicht oder Reue erkennbar, die positiv berücksichtigt werden könnte. Vielmehr bemüht er sich nicht um Reisepapiere und ist nicht gewillt, die Schweiz zu verlassen. Der Beschuldigte weist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf.