14. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben mit der Vorinstanz zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 213, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die bereits erwähnten, zahlreichen Vorstrafen führen demgegenüber zu einer deutlichen Straferhöhung: Der Beschuldigte liess sich von insgesamt neun unbedingten Freiheitsstrafen nicht weiter beeindrucken und delinquierte auch nach sechs Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts unbeirrt weiter. Damit demonstrierte der Beschuldigte eine massive Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung.