14 enthalt mit Blick auf die VBRS-Richtlinien auszuscheiden (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 89 vom 17. März 2023 E. 16.2 und SK 20 88 vom 29. Januar 2021 E. 20.6; in dem Sinne auch BGE 145 IV 449 E. 1.6.2.). Der von der Vorinstanz berücksichtigte Strafanteil von 260 Strafeinheiten wäre somit deutlich tiefer ausgefallen. Da vorliegend das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, erübrigt sich indes eine detaillierte Berechnung der bereits abgegoltenen Strafanteile.