Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, als von einem einzigen Tatentschluss für den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz auszugehen ist und die Summe der deswegen bereits rechtskräftig ausgesprochenen Strafen für die vorliegende Strafzumessung Beachtung finden muss. Allerdings sind bei jenen Vorstrafen, die nicht ausschliesslich eine Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts zum Gegenstand hatten, jeweils die Strafanteile für den rechtswidrigen Auf-