Vielmehr wollte er die Schweiz nie verlassen, wodurch er seinen illegalen Aufenthaltsstatus perpetuierte. Die einschlägigen Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts beinhalten zwar neben dem rechtswidrigen Aufenthalt weitere Schuldsprüche, die für die Gesamtstrafbildung teilweise massgeblich waren, zu Gunsten des Beschuldigten wird jedoch jeweils das Total der gesprochenen Strafeinheiten angerechnet, da nicht eruiert werden kann, in welchem Umfang die gesprochenen Strafeinheiten auf den rechtswidrigen Aufenthalt entfallen.