13 zurückzukehren, sondern primär deshalb, weil sein Vater und die Halbgeschwister in der Schweiz leben. Seine Beweggründe sind – anders als die Vorinstanz folgert – nicht unbedingt nachvollziehbar, sondern vielmehr egoistisch. Sie wirken sich nicht verschuldensmindernd aus. 13.4 Zwischenfazit Auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erscheint vorliegend eine Strafe in der Höhe von 100 Tagen Freiheitsstrafe verschuldensangemessen. 13.5 Maximale Strafdauer beim rechtswidrigen Aufenthalt