Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hielt sich vom 16. Juli 2021 bis zum 6. September 2022 und damit während knapp 14 Monaten illegal in der Schweiz auf. Es handelt sich um eine erhebliche Dauer. Das Vorgehen des Beschuldigten ist jedoch nicht als besonders verwerflich zu bezeichnen. Das Tatverschulden wiegt leicht, wofür die Kammer eine Strafe von 100 Strafeinheiten resp. 100 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. 13.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Es ist davon auszugehen, dass er sich nicht aus Furcht vor Verfolgung weigerte, freiwillig in K.________(Land)