13. Tatverschulden 13.1 Vorbemerkungen Bei der Festsetzung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz orientiert sich die Kammer an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien, Stand 2021), welche für einen rechtswidrigen Aufenthalt von über zwölf Monaten eine Strafe ab 90 Strafeinheiten vorsehen (S. 28 VBRS-Richtlinien). 13.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hielt sich vom 16. Juli 2021 bis zum 6. September 2022 und damit während knapp 14 Monaten illegal in der Schweiz auf.