168 Z. 22) voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Im Ergebnis hat die Vorinstanz gegenüber dem Beschuldigten zurecht eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Ebenfalls zutreffend versagte die Vorinstanz Art. 115 Abs. 5 AIG die Anwendung, zumal der Vollzug der rechtskräftigen Ausweisung nicht unmittelbar bevorsteht (pag. 209, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Art. 115 Abs. 5 AIG ist auch oberinstanzlich nicht einschlägig.