ber 2019, vom 10. Dezember 2019, vom 18. Februar 2020, vom 5. April 2020, vom 8. Juni 2020, vom 8. Juli 2020 und vom 7. September 2020). Aufgrund dieser Vorgeschichte und offenkundigen Renitenz des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht ausreicht, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB), zumal er sich nicht einmal von unbedingten Freiheitsstrafen beeindrucken lässt. Hinzu kommt, dass eine Geldstrafe bei dem von Nothilfe lebenden Beschuldigten (pag. 168 Z. 22) voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte.